Glaubhaftmachung (§ 203 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Glaubhaftmachung (§ 203 SGB VI)

Falls aus den bei der Rentenversicherung vorhandenen Unterlagen für bestimmte Zeiten nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten erkennbar ist, kann er dies gegenüber dem Versicherungsträger nachweisen oder glaubhaft machen.


Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden wertmäßig um ein Sechstel gemindert.



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