DKV KGT 2 WP - Tarif Krankentagegeld - Krankentagegeldversicherung
 
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DKV Krankentagegeld Zusatzversicherung Tarif DKV KGT 2 WP

KGT2 ist der Sondertarif der DKV mit Annahmegarantie für selbstständig tätige Wirtschaftsprüfer. 

Sie erhalten Krankentagegeld ab dem von Ihnen gewählten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Dieser Versicherungsschutz kann Ihnen auch dann nicht gekündigt werden, wenn Sie ihn frühzeitig oder wiederholt in Anspruch nehmen müssen – Sie sind also sicher versichert! Neben dem reinen Verdienstausfall können auch weiterlaufende Betriebskosten im versicherten Tagessatz mit abgesichert werden.


DKV

DKV KGT 2 WP
 


DKV KGT 2 WP - jetzt diese Krankentagegeld Zusatzversicherung direkt im Onlinerechner vergleichen ...


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Kurzübersicht - Tarif DKV KGT 2 WP

Ja
Ja
Nein
Nein
Keine Wartezeit
Ja, bis 52 Wochen nach AU
Ja
Ja
Nein
Ja, Karenzänderung
Ja
Service ACIO
Konstante Beiträge im Alter?Konstant, da mit Alterssparanteil
Krankheitstage addieren?Nein
Geld bei Kur und Reha?Ja
Verzicht auf Alkoholklausel?Ja
Zuschuss bei Wiedereingliederung?Nein
Anpassung ohne Gesundheitsfragen?Ja, alle 3 Jahre
Geld bei Arbeitslosigkeit?Bis 3 Monate ( ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 6 Monate )
KTG bei Erkrankung eines Kindes?Nein
KTG bei Schwangerschaft?Ja
Weltweiter Versicherungsschutz?Ja
Mindestversicherungsdauer1 Versicherungsjahr
Sicher versichert?Ja
Kündigungsfristen3 Monate
Umzug ins AuslandBeendet Zusatzversicherung
Leistungsanspruch ab?Sofort, keine Wartezeit
Erlass WartezeitenKeine Wartezeit


Wir haben in unserem Onlinerechner den Tarif der DKV verschiedenen hochwertigen Top-Tarifen anderer Anbieter gegenüber gestellt. Da wir als freier Makler an keine Gesellschaften gebunden sind, haben wir einen umfangreichen Vergleich durchgeführt. Auf diese unabhängigen Empfehlungen zur Krankentagegeld Zusatzversicherung der DKV können Sie bauen.


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Fragen & Antworten Beispiel Karenz 43 - Tarif DKV KGT 2 WP






Ja, der Leistungsanspruch in dieser Krankentagegeldversicherung endet nicht mit dem Bezug einer Altersrente. Bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres können Sie weiterhin den Anteil Ihres Erwerbseinkommens absichern, den Sie mit der Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeit erwirtschaften. Der versicherbare Tagessatz wird auch nach Renteneintritt allein auf der Basis Ihres Arbeitseinkommens ermittelt. Es erfolgt keine Anrechnung von Altersrenten, die Sie aus einem Versorgungswerk oder einer privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.









Nein, im Tarif DKV KGT 2 ist keine Wartezeit vorgesehen.

Für Ihr Krankentagegeld haben Sie den 43. Tag als Auszahlungsbeginn gewählt.



Ja, für einen bis zu 52 Wochen dauernden Nachleistungszeitraum nach der Beginn der AU kann das vereinbarte Krankentagegeld auch bei bereits anerkannter Berufsunfähigkeit weiter gezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitsunfähigkeitsnachweise (gelber Schein) auch im Nachleistungszeitraum regelmäßig vorgelegt werden.



Ja, wenn die Krankentagegeldversicherung wegen Eintritt von Berufsunfähigkeit endet, kann eine Anwartschaft für den Tarif beantragt werden.

Eine Anwartschaft ist sehr wichtig! Sollten Sie Ihren Beruf z.B. nach einer überstandenen Krebserkrankung wieder ausüben können, besteht keine Möglichkeit auf den Neuabschluss einer Tagegeldversicherung. Nur die Anwartschaft ermöglicht es Ihnen den Versicherungsschutz reaktivieren zu können.



Ja, sofern in dem neu ausgeübten Beruf Versicherungsfähigkeit besteht, ist Reaktivierung nach Prüfung durch den Versicherer möglich.



Nein, die ausgezahlte Krankentagegeldleistung wird bei rückwirkender Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nicht zurückgefordert.



Ja, bei einem Wechsel in das Angestelltenverhältnis kann eine spätere Karenz beantragt werden. Eine Erhöhung des Tagessatzes ist nur mit Gesundheitsprüfung möglich.



Ja, eine Reaktivierung des in Anwartschaft stehenden Tarifs ist möglich, wenn nach medizinischem Befund keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.






Wie entwickeln sich die Beiträge mit steigendem Alter?

Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind dennoch möglich.

Ab dem wievielten Tag erhalten Sie Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung?

Ihr Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von !%monatsleistungktg%! EUR pro Monat beginnt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Das Krankentagegeld wird ohne zeitliche Höchstgrenze und bis zum Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit muss der DKV Deutsche Krankenversicherung AG spätestens am 3. Tag nach Ablauf der Karenzzeit von 42 Tagen vorliegen.

Als Ausübung der beruflichen Tätigkeit wird nicht angesehen, wenn der arbeitsunfähige Wirtschaftsprüfer vom Krankenbett aus für dringende Einzelmaßnahmen seinem Büro Weisungen oder Informationen erteilt.

Werden Krankheitstage bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung zusammengezählt?

Nein, Sie haben Anspruch auf Krankentagegeld, nachdem Sie 42 Tage krank geschrieben waren. Die Krankheitstage werden nicht zusammengerechnet. Jede Arbeitsunfähigkeit wird für sich betrachtet und Sie erhalten bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit eine Zahlung, sobald Sie jeweils länger als 42 Tage krank geschrieben waren.

Wird das Krankentagegeld auch während Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen gezahlt?

Ja, das Krankentagegeld wird auch bei einer von der Krankenversicherung getragenen Anschlussheilbehandlungs-, Sanatoriums- oder Kurmaßnahme gezahlt, wenn vor dem Beginn der Behandlung eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die Leistung schriftlich zugesagt wurde.

Ja, das Krankentagegeld wird auch bei einer von der Rentenversicherung getragenen stationären Rehamaßnahme gezahlt, wenn vor dem Beginn der Behandlung eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die Leistung schriftlich zugesagt wurde. Bei einer ambulanten Rehamaßnahme während der Arbeitsunfähigkeit prüft die DKV, ob eine Zahlung des Krankentagegeldes möglich ist. Ein etwaig gezahltes Übergangsgeld kann auf die Krankentagegeldleistungen angerechnet werden.



Leistet die Zusatzversicherung auch, wenn Krankheiten und Unfallfolgen auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind?

Ja, der Tarif leistet auch dann, wenn Krankheiten oder Unfallfolgen auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind.

Wird das Krankentagegeld auch bei Teil-Arbeitsunfähigkeit gezahlt?

Nein, bei Selbstständigen und Freiberuflern wird kein Krankentagegeld ausgezahlt, wenn lediglich eine teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht.

Teil-Arbeitsunfähigkeit kann dann eintreten, wenn Versicherte nach langer schwerer Krankheit nicht sofort wieder voll, sondern nur stundenweise zu arbeiten anfangen.

Ist bei steigendem Einkommen eine Erhöhung des Tagessatzes ohne neue Gesundheitsprüfung möglich?

Zur Anpassung Ihres Krankentagegeldsatzes bietet Ihnen die DKV Deutsche Krankenversicherung AG folgende Möglichkeit:

Sofern Sie mindestens einen Tagessatz von 25 EUR versichert haben, bietet Ihnen die DKV Deutsche Krankenversicherung AG die Möglichkeit, das Krankentagegeld regelmäßig zu erhöhen. Hierzu nimmt die DKV in einem Abstand von längstens drei Jahren Kontakt mit Ihnen auf und unterbreitet ein Erhöhungsangebot, ggf. mit Gesundheitsprüfung.

Wenn Sie über eine aktuelle BWA oder Steuererklärung Kenntnis von einem Einkommenssprung erhalten, können Sie eine Erhöhung des versicherten Tagessatzes beantragen, dabei sind Gesundheitsfragen zu beantworten. 

Eine dauerhafte Minderung des Einkommens ist der DKV Deutsche Krankenversicherung AG unverzüglich mitzuteilen.


Leistung bei Arbeitslosigkeit?

Wenn während einer laufenden Erkrankung Arbeitslosigkeit eintritt, leistet die Krankentagegeldversicherung für bis zu 3 weitere Monate.

Bei Arbeitslosigkeit, ohne Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit, verlängert sich Ihr Anspruchszeitraum auf 6 Monate. Endet dann die Leistungspflicht, endet auch der Vertrag.

Wird das Krankentagegeld auch dann gezahlt, wenn der Versicherte wegen eines erkrankten Kindes nicht arbeiten kann?

Nein, es besteht aber in diesem Fall eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bedingungen für den Anspruch auf Freistellung und Krankengeld durch Ihre gesetzliche Krankenkasse:

Nach § 45 SGB V hat ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:
  • das Kind jünger als 12 Jahre ist
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann
  • eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung vorliegt
Außerdem müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

Leistet der Versicherer außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft?

Ja, der Tarif leistet bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung.

Der Tarif leistet gemäß § 192 Satz 5 des VVG den vereinbarten Tagessatz auch während der Mutterschutzfristen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Gilt der Versicherungsschutz weltweit?

Während vorübergehender Auslandsaufenthalte leistet der Tarif das vereinbarte Krankentagegeld europaweit für eine über die Karenzzeit von 42 Tagen hinausgehende stationäre Krankenhausbehandlung.

Für eine im europäischen oder außereuropäischen Ausland auftretende Arbeitsunfähigkeit ohne stationäre Heilbehandlung besteht Anspruch auf Krankentagegeld bis zur Höhe der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten.

Das vereinbarte Krankentagegeld wird bezahlt, wenn Sie sich an Ihrem Wohnort aufhalten. Es wird ebenfalls bezahlt, wenn Sie im Bundesgebiet stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurden und der medizinische Befund eine Verlegung in den Wohnort ausschließt. Das Krankentagegeld wird nicht bezahlt, wenn Sie Ihren Wohnort nach Eintritt der Erkrankung verlassen, um z. B. in den Urlaub zu fahren.

Besteht eine Mindestversicherungsdauer?

Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt 1 Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres. Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr.

Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

Die DKV verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht (VMFBD S.16). 


Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?

Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer kündigen.



Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.

Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?

Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.



Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?

Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.



Wie lange dauert die besondere Wartezeit für Leistungserstattungen?

Der Krankentagegeldtarif der DKV sieht keine Wartezeiten vor.

Kann der Erlass der Wartezeiten beantragt werden?

Der Krankentagegeldtarif der DKV sieht keine Wartezeiten vor.



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