Regelungen zur Vertretung wegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit in der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft ( BAG ), ehemals Gemeinschaftspraxis.
Der Gesellschaftervertrag zur ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft regelt unter anderem auch die gegenseitige Vertretung im Falle von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und vorübergehender Berufsunfähigkeit oder anderen, in dem Fall aber vom Arzt zu vertretenden Abwesenheitsgründen.
Im Regelfall sehen die BAG Verträge eine gegenseitige Vertretung vor. Abhängig von der jeweiligen Facharztrichtung, der Anzahl der Partner und weiterer individueller Faktoren beträgt die vereinbarte, für den arbeitsunfähigen Arzt folgenlos bleibende Vertretungszeit zwischen 8 und 21 Tagen pro Kalenderjahr.
Bei Überschreitung dieser Frist hat eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit oder die Addition auf unterschiedlichen Krankheitsursachen beruhender Abwesenheitstage einen Einfluss auf die Verteilung des Praxisgewinns.
Je detaillierter und individueller diese Eingriffe und Verteilungsmechanismen im Gesellschaftervertrag geregelt werden, umso aufwendiger ist die spätere Umsetzung in der Praxis wenn es darum geht, die Abwesenheitsspanne in Relation zu dem in dieser Zeit tatsächlich angefallenem Arbeitsaufwand und dem damit einhergehenden Umsatz- und Gewinnpotential zu setzen. Insbesondere dann, wenn die in dem Zeitraum erzielten Umsätze sowohl zeitnah privat liquidiert als auch mit KV´en stark zeitversetzt abgerechnet werden.
In dem meisten Fällen sehen die Gesellschafter Verträge zur ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft daher eine Kompensationszahlung vor. Diese wird von dem krankheitsbedingt abwesenden, arbeitsunfähigen Arzt an die übrigen Partner der BAG gezahlt. Nachfolgend haben wir einige dieser Regelungen als Mustersammlung zusammengestellt. Allen gleich ist die Regelung, die Kompensationsleistung an die BAG über eine Krankentagegeldversicherung sicher zu stellen, bzw. an die BAG Partner abzutreten.
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1)
Ab dem 21. Tag einer Krankheit steht dem vertretenden Gesellschafter für die Dauer des Fortbestehens der Krankheit ein zusätzlicher
Gewinnanteil von 300,00 EUR je Arbeitstag zu. Um die Gewinnverteilungsschlüssel nicht zu belasten kompensiert jeder Partner seine
Einstandsverpflichtung durch eine ausreichende Krankentagegeldversicherung.
2)
Die Partner schließen jeweils eine sie absichernde Krankentagegeldversicherung ab, deren Kosten
sie selbst zu tragen haben. Die Ausgestaltung und Höhe dieser Krankentagegeldversicherung bleibt
jedem Partner selbst vorbehalten.
3)
Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig für den Zeitraum einer Erkrankung, die über 15 Arbeitstage hinausgeht, spätestens
ab 21. Krankheitstag in Höhe der ortsüblichen Vertretervergütung Je Arbeitstag eine aus-reichende Absicherung in Form
einer Krankentagegeldversicherung abzuschließen.
4)
Zum Ausgleich der entfallenden Gewinnbeteiligung bei Krankheit schließt jeder Gesellschafter eine Krankentagegeldversicherung ab.
Das kalendertägliche Krankengeld sollte 1/365 des jährlichen Gewinnanteils abzüglich Steuern betragen, nicht unter 350
EUR liegen und ab dem 29. Kalendertag vereinbart werden (die Leistung der Krankentagegeldversicherung ist steuerfrei). Für die
ersten 28 Krankheitstage oder anderweitige Fehlzeiten wird jeder Gesellschafter den Gewinnausfall durch eigene Vorsorge oder eine
separate Krankentagegeldversicherung kompensieren.
5)
Ab dem 22. Krankheitstag kann ein Vertreter zu Lasten des Gewinnanteils des erkrankten Partners bestellt werden. Wird kein Vertreter
bestellt, so erhält der verbleibende Partner zu Lasten des Gewinnanteils des erkrankten Partners ein Vertretergehalt in ortsüblicher
Höhe, mindestens aber 350 EUR pro Arbeitstag. Diese Regelung gilt auch bei nicht zusammenhängenden Erkrankungen, sobald mehr
als 22 Krankheitstage (Arbeitstage) im Kalenderjahr überschritten sind. Die Partner verpflichten sich zum Abschluss einer
Krankentagegeldversicherung in ausreichender Höhe.
6)
Bei Krankheit oder sonstiger, ungeregelter Abwesenheit, vertreten sich die Partner im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung
der berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben gegenseitig, bis zu einer Dauer von maximal 21 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Für
die über 21 Arbeitstage hinausgehende Abwesenheit verändert sich die Gewinnverteilung für die Vertretungstage auf ein
Verhältnis von 70 % zugunsten des anwesenden Partners.
30 % verbleiben dem abwesenden Partner. Die Partner schließen jeweils eine sie absichernde Krankentagegeldversicherung ab, deren
Kosten sie selbst zu tragen haben. Die Ausgestaltung und Höhe dieser Krankentagegeldversicherungen bleibt jedem Partner selbst
vorbehalten.
7)
Im Krankheitsfall vertreten sich die Gesellschafter bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen je Krankheitsfall, jedoch nicht mehr als 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr gegenseitig. Der vertretende Gesellschafter kann nach seinem Ermessen nach Ablauf der
vorgenannten Frist beschließen, zu Lasten des Gewinnanteils des erkrankten Gesellschafters einen Vertreter zu bestellen. Die Wahl des Vertreters obliegt ausschließlich dem vertretenden Gesellschafter. Wird ein Vertreter nicht bestellt, so erhält
der tätige Gesellschafter die ortsübliche Vertretervergütung für seinen Mehreinsatz. Diese geht ebenfalls zu Lasten des Gewinnanteils des erkrankten Gesellschafters.
Dauert die Erkrankung eines Gesellschafters länger als 20 Arbeitstage je Krankheitsfall bzw. 30 Arbeitstage je Kalenderjahr, erlischt das Recht auf Entnahme auf den zu erwartenden Gewinnanteil für die Dauer der Erkrankung. Die Gesellschafter
verpflichten sich gegenseitig für den Zeitraum einer Erkrankung, die über 20 Arbeitstage hinausgehend fortbesteht, zumindest in Höhe der ortsüblichen Vertretervergütung je Arbeitstag eine ausreichende Absicherung in Form einer
Krankentagegeldversicherung abzuschließen.
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Die Krankentagegeldversicherung leistet den zuvor definierten Tagessatz ab dem festgelegten Karenzzeitpunkt an den Arzt der BAG, der den Vertrag auf eigenen Namen abgeschlossen hat. Dieser führt die Zahlung dann an den oder die übrigen Gesellschafter oder auf das BAG Konto ab. Es ist bisher nicht möglich, dass die Berufsausübungsgemeinschaft selbst als Versicherungsnehmer auftritt und den einzelnen Arzt als versicherte Person über eine Krankentagegeldversicherung absichert.
Die Krankentagegeld Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten, in der BAG. Der niedrigste versicherte Tagessatz liegt im Regelfall zwischen 250 EUR und 300 EUR und kann sich bis auf 650 EUR und in Ausnahmefällen auch auf bis zu 800 EUR steigern.
Daraus ergibt sich für den Arzt in verpflichtender Handlunsgbedarf. Insbesondere dann, wenn man eine BAG nicht neu gründet sondern in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft einsteigen und einen vorhandenen Partner ablösen möchte. Wer als neuer Partner in eine BAG einsteigt, ist nach unseren Erfahrungen zwischen 35 und 53 Jahre alt. Mit zunehmender Tendenz steigen auch Ärzte in eine BAG ein, die altersbedingt aus dem Klinikbetrieb ausscheiden müssen und sowohl ihren Patientenstamm als auch ihr Fachwissen in eine BAG einbringen wollen.
Auch die jüngeren Ärzte aus der Gruppe der 35 bis 53 Jährigen haben oftmals Probleme, den gemäß der Vertretungsregelungen des BAG Vertrages geforderten Versicherungsschutz über eine Krankentgegeldversicherung beantragen zu können. Individuelle Vorbelastungen, berufsbedingte Fehlhaltung oder dem Klinikalltag geschuldete Belastungen führen zunehmend dazu, dass ein neuer BAG Partner aufgrund kurzfristig zurückliegender Behandlungen, vergangener Arbeitsunfähigkeiten oder chronischer Vorerkrankungen die zu einer Krankentagegeldversicherung gehörende Antrags- und Gesundheitsprüfung nicht besteht.
Auch in den besonderen, nur von wenigen Versicherern angebotenen Krankentagegeldtarifen für Ärzte müssen je nach Versicherer die ambulanten Behandlungen der letzten 3 bis 5 und die stationären Behandlungen der letzten 5 bis 10 Jahre benannt werden. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und der Zusammenarbeit mit Gruppen und Verbänden können wir Ihnen auch bei massiven und chronischen Vorerkrankungen einen Versicherschutz über eine Krankentagegeldversicherung in der gemäß BAG Vertrag benötigten Höhe beschaffen.
Wir gehen dabei den Weg der anonymisierten Risikovoranfrage und stellen bei allen infrage kommenden Verbands- und Gruppentarifen eine spezialisierte Voranfrage, ohne Preisgabe Ihrer Personendaten.
Grunddaten zu Alter, Größe und Gewicht sowie den bestehenden ggf. chronischen Vorerkrankungen und die zugehörige Medikation sind ausreichend um eine verbindliche Aussage zu erhalten.
Bietet der Private Krankenversicherer, bei dem die Krankenvollversicherung besteht keine genügende Absicherung, weil die versicherbaren Tagessätze limitiert sind, beantragen wir unter Berücksichtigung der je nach Versicherer obligatorischen Informationspflichten das benötigte Tagegeld für Sie auch bei einer oder zwei abweichenden Gesellschaften. Immer in dem Bemühen, die Vorgaben des Gesellschaftervertrages in Bezug auf Art und Höhe der Krankentagegeldleistung vollständig umzusetzen.
Wenn die Niederlassung oder der Eintritt in die BAG im direkten Anschluss an eine vorangegangene Tätigkeit als angestellter Arzt oder Zahnarzt erfolgen, achten wir auch darauf, in wie weit das Bedingungswerk bestehender Krankentagegeld oder bestehender Berufsunfähigkeitsversicherungen die Optionen beinhalten, im Falle eines Wechsels in die Selbständigkeit Erhöhungen in der BU-Rente oder auch Erhöhungen im Tagessatz Ihrer Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung durchführen zu können.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage, unsere speziellen Ärzteberater sind Ihnen bei der Ermittlung der versicherbaren Summen und Tagessätze gerne behilflich und begleiten Sie über den Abschluss hinaus in allen speziellen Versicherungsfragen Ihrer Berufsgruppe.
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