Richtlinien zur Sozialversicherungspflicht für Gesellschaftergeschäftsführer wurde geändert
Für Gesellschaftergeschäftsführer ist es eine sehr wichtige Weichenstellung, ob sie als Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge an die GRV zahlen oder nicht. Falls ja, erwerben sie Altersrentenansprüche aus dem sogenannten Umlageverfahren, schreibt Rechtsanwalt Thomas Schettler aus Göttingen. Die meisten Betroffenen sehen – nachvollziehbarerweise – die Möglichkeit der Vermeidung der Sozialversicherungspflicht, verbunden mit einem individuellen Anspruch aus einer kapitalgedeckten (betrieblichen) Altersversorgung als wesentlich attraktiver an, teilt er weiter mit.
Früher konnten minderbeteiligte Gesellschafter trotz der fehlenden formalen gesellschaftlichen Rechtsmacht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sozialversicherungsfrei eingestuft werden. So war zumindest bisher die Rechtssprechung vom Bundessozialgericht ausgelegt worden. Die Grundlage der Regelung war, dass der tatsächliche Einfluss auf das Unternehmen in den Bereichen Betriebsführung , finanzielle Unternehmensrisiken, Branchenkenntnis, Weisungsgebundenheit oder familienhaftende Rücksichtnahme regelmäßig zum Tätigkeitsfeld gehörten. Dieser Passus schloss eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungspflicht aus.
Geänderte Rechtslagen führen oft zu unbequemen Konsequenzen
In seinem Artikel schreibt Thomas Schettler, dass das Bundessozialgericht bereits mit zwei Urteilen von der bisherigen Auffassung abweicht. Mittlerweile ist nur noch allein entscheidend, ob die Personen die davon betroffen sind, die für sie nicht annehmbaren Entscheidungen der restlichen Gesellschafter formal verhindern können. Hier sind die im Gesellschafter-Vertrag festgehaltenen Formulierungen entscheidend.
Eine „Schönwetterselbstständigkeit“, welche nur gelte, solange keine Gewitterwolken auftreten, gibt es weiterhin nicht mehr. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die „familienhafte Rücksichtnahme“ bei Familiengesellschaften für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle mehr spielt. Der betroffene Gesellschafter muss nun auch formalrechtlich vor für ihn unliebsamen Entscheidungen geschützt sein. Entweder durch Stimmrechtsmehrheit oder die sogenannte Sperrminorität, nur dann ist er Unternehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Das sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der vom Bundessozialgericht beschlossenen Rechtssprechung kompromisslos angeschlossen haben, verwundert nicht. Diese Rechtsauffassung wird zudem im Rahmen einer Betriebsprüfung auch rigoros Anwendung finden. Fortan werden minderbeteiligte Gesellschafter als abhängig Beschäftigte einzustufen sein. Negativ ist allerdings, dass vielen Betroffenen dadurch erhebliche Nachzahlungen drohen.
Gerade für Familienunternehmen sind die praktischen Lösungsansätze darstellbar
Ob die Gestaltungsmittel („Sperrminorität“) geeignet sind, den betroffenen Gesellschafter zu einem „beherrschenden Unternehmer“ zu erheben, wird sich im Einzelfall zeigen und hängt gleichfalls auch von den spezifischen Vorgaben des Unternehmens ab. Es kristallisiert sich heraus, dass gerade in der Praxis, Familienunternehmen die formalrechtlichen Anforderungen und das Ändern der Gesellschaftsverträge gut umsetzen können. Deutlich wird, dass besonders in diesen Unternehmen Vertrauensverhältnisse unter den Gesellschaftern besonders groß sind und zumeist mit einer einstimmigen Besiegelung von Beschlüssen geprägt ist. Buchstäblich dann, wenn die Unternehmensgründer und die Unternehmensnachfolger die selbe Meinung vertreten.
Spezielle Rechtsberatung bei Umstellung der Gesellschaftsverträge ist notwendig
Klärende Gespräche und die notwendigen rechtlichen Änderungen sollten mit einem versierten Rechtsberater für die Gesellschaft durchgeführt werden. Diese Rechtsberatung wird in der Regel sofort das Statusfeststellungsverfahren gegenüber der deutschen Rentenversicherung beantragen und dadurch einen rechtssicheren Bescheid erwirken. Dadurch erhält der Unternehmer die wichtige Kalkulations- und Rechtssicherheit. Bezüglich der dadurch frei werdenden Kapitalmittel, sollte er sodann über mögliche unterschiedliche Versorgungsalternativen beraten werden. Besonders die rückgedeckte Unterstützungskasse hat sich in der Praxis bewährt.
Wenn Sie Interesse haben und jemanden zur Beratung Ihrer Gesellschaftersituation oder bei Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge brauchen, können Sie hier Ihre Kontaktdaten hinterlassen. Wir melden uns bei Ihnen!