Pflicht zur Krankenversicherung

Am 01. April 2007 wurde eine Krankenversicherungspflicht für alle Nichtversicherten eingeführt, die dem System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzuordnen sind. Doch welche Personen werden jetzt von dieser Versicherungspflicht in der GKV erfasst und wer hat keine Absicherung im Krankheitsfall?

Versicherungspflichtig werden alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die keine Absicherung für den Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Das gleiche gilt für alle, die bisher weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung Mitglied gewesen sind.

Nicht versicherungspflichtig werden alle Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, Arbeitnehmer die ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze haben oder ihre Tätigkeiten zuletzt im Ausland ausgeübt haben, sowie Beamte.

Eine Absicherung für den Krankheitsfall haben somit alle Personen die in der GKV versichert oder in der PKV vollversichert sind, einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben (Polizeibeamte, Soldaten), beihilfeberechtigt sind (Beamte), Krankenhilfe als Sozialhilfeempfänger erhalten, Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben, Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetz haben oder Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben.

Somit haben alle Personen, die nicht unter die genannten Personenkreise fallen, keine Absicherung im Krankheitsfall.

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