Krankenkassen müssen Kosten übernehmen

Ist für eine bestimmte medizinische Behandlung wirklich ein stationärer Aufenthalt nötig? Diese Frage wird häufig mehr oder weniger explizit gestellt. Ebenso kann man sich fragen, wie häufig bestimmte Untersuchungen wiederholt werden sollten. Auch wenn es sich hierbei um verhältnismäßig kleine Beträge handelt, macht dies bei vielen vergleichbaren Fällen für die Krankenkassen durchaus einen ökonomischen Faktor aus. Krankenhäuser haben gerne ihre Betten belegt und teure Apparatemedizin, die für den Notfall vorgehalten werden muss, finanziert sich durch den alltäglichen Einsatz. Gelegentlich wird darüber spekuliert, dass Ärzte und Krankenhäuser die eine oder andere Behandlung durchführen, ohne dass sie zwingend erforderlich ist, lediglich aus ökonomischen Erwägungen. In einem aktuellen Urteil ging es um einen vergleichbaren Fall.

Muss eine Behandlung gezahlt werden, wenn sie erwiesenermaßen unnötig ist? Sie müssen, so urteilte das Landessozialgericht (Az.: L 1 KR 501/ 10). In dem besagten Fall ging es um eine Patientin, die zu einer Behandlung ins Schlaflabor überwiesen wurde. Obwohl eine ambulante Behandlung möglich gewesen wäre, wurde die Patientin stationär aufgenommen. Da diese Behandlung vonseiten der gesetzlichen Krankenkasse als unnötig angesehen wurde, verweigerte sie die Übernahme der Kosten. Zu Unrecht, so entschied das niedersächsische Landessozialgericht. Die Frist von sechs Wochen nach der Behandlung müsse immer eingehalten werden, wenn es Bedenken gegen eine Behandlung gibt. Versäumt die gesetzliche Krankenkasse dies, kann im Nachhinein keine Kostenübernahme verweigert werden.

Ein häufig beklagter Missstand ist, dass Ärzte und Krankenhäuser Behandlungen durchführen, auch wenn der Nutzen einer solchen Behandlung strittig ist oder sie gar als nutzlos gilt. Eine regulierende Instanz vonseiten der gesetzlichen Krankenkasse ist der medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK). Dieser hätte im vorliegenden Fall die Sinnhaftigkeit dieser Behandlung durchaus anzweifeln können, muss sich aber an die Einspruchsfrist halten. Diese Frist sichere die Krankenhäuser gegen finanzielle Engpässe ab, damit mögliche Bedenken Zeitnahe angebracht werden können. Kommen Einwände später, kann die Kostenübernahme nicht verweigert werden.