Träger der Grundsicherung muss keine Zuschläge für die private Krankenversicherung zahlen

Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (Harzt-4) haben keinerlei Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von Zuschlägen für Nichtversicherte (private Krankenversicherung).

Eine Frau war insgesamt 15 Monate nicht krankenversichert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 schloss sie eine private Krankenversicherung ab. Der Versicherer verlangte von ihr für die Zeit der Nichtversicherung einen Beitragszuschlag von 1678,37 Euro. Die Antragstellerin konnte diesen Betrag nicht zahlen und wandte sich an das Jobcenter, welches den Antrag ablehnte.

Es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Das Urteil der Richter ist unmissverständlich: Zwar haben „Bezieher von Leistungen nach SGB II (Hartz-4) einen grundsätzlich umfassenden Krankenversicherungsschutz, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. Der Grundsicherungsträger sei aber (nur) verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen (die andere Hälfte darf der Versicherer nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz von dem Leistungsempfänger nicht verlangen), nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nichtversicherte.“ (Zitat nach: www.kostenlose-urteile.de)