In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? - Lexikon Unfallversicherung
 
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In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:


  • Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren.
  • Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.


    • Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des zehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
    • Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
  • Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
  • Unfälle die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:


  • Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, soweit diese nicht durch einen Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages hervorgerufen wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.
  • Gesundheitsschäden durch Strahlen.
  • Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
  • Infektionen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
    • durch Insektenstiche oder -bisse oder
    • durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
  • Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut, Wundstarrkrampf und Wundinfektion sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht durch oben genannte Infektionen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangen.
  • Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
  • Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
    • Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
  • Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
  • Bauch- oder Unterleibsbrüche.
    • Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.


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