Ohne Ihre Hilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden; vom Versicherer darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Die vom Versicherer geforderten Auskünfte beziehen sich:
auf den Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, können vom Versicherer bis zur einer bestimmten Höhe übernommen werden.
Bei der Bemessung der eingetretenen Invalidität gibt es verschiedene Invaliditätsgrade. Dieser wird anhand der sogenannten Gliedertaxe festgestellt.
Werden ärzte vom Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen.
Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
Die ärzte, welche die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind von der Schweigepflicht zu befreien.
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon angezeigt war. Die Frist von 48 Stunden beginnt mit der Kenntnis des Versicherungsnehmers oder dessen Rechtsnachfolger.
Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Wenn dem Versicherer alle benötigten Unterlagen vorliegen, ist er verpflichtet, innerhalb einer gewissen Frist über den Leistungsumfang zu entscheiden:
Der Beginn der Fristen ist der Zeitpunkt, wenn dem Versicherer alle benötigten Unterlagen vorliegen.
Wurde der Anspruch anerkannt oder eine Einigung über Grund und Höhe der Ansprüche erzielt wird innerhalb von 2 Wochen geleistet.
Steht der prinzipielle Leistungsanspruch zunächst nur dem Grunde nach fest, können angemessene Vorschüsse gezahlt werden. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer versicherten Todesfallsumme beansprucht werden.
Sie und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss
ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug ist der Versicherer berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Wird eine nach Eintritt eines Unfalles zu erfüllende Pflichten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Es gilt nicht als Obliegenheitsverletzung, wenn bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallverletzungen nicht unverzüglich ein Arzt aufgesucht wird, sondern erst dann, sobald die Verletzungsfolgen als nicht geringfügig erkennbar sind.
Bei grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten behalten Sie insoweit den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Leistungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung von Obliegenheiten behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.