Hartz IV – Keine rückwirkende Erstattung der PKV-Beiträge

Das Urteil des Bundessozialgerichts, dass PKV-Beiträge von Hartz IV-Empfängern nicht rückwirkend erstattet werden, dürfte für viele ein herber Schlag gewesen sein. Dadurch, dass es privat Versicherten trotz Bezug von Hartz IV nicht möglich war, in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wurde deren Lage besonders prekär. Denn der Zuschuss, den Hartz IV-Empfänger von den Jobcentern für die Kosten ihrer Krankenversicherung erhalten haben, hat teilweise nicht einmal die Hälfte der Beitragshöhe der privaten Krankenversicherung gedeckt. Die Differenz zwischen Zuschuss und tatsächlichem PKV-Beitrag musste jeder aus eigener Tasche begleichen.

Aufgrund dessen haben viele privat Versicherte Schulden angehäuft: Entweder, weil sie sich Geld leihen mussten, um die PKV-Beiträge bezahlen zu können, oder weil sie einfach mit den Beitragszahlungen bei ihrer PKV im Rückstand waren. Hinzu kommt, dass die private Krankenversicherung bei Beitragsrückständen von einem halben Jahr die Leistungen zurückschrauben und somit auf ein Minimum beschränken kann.

Aus diesem Grund sah sich ein privat versicherter Jurist, der zwischenzeitlich Hartz IV beziehen musste, dazu gezwungen, vor dem Bundessozialgericht gegen diesen Missstand zu klagen. Er bekam schließlich nach einem Urteil des Gerichts am 18. Januar 2011 auch Recht: Die Jobcenter müssen seit dem die Beiträge für die private Krankenversicherung komplett übernehmen.

Wer nach diesem Urteil des Bundessozialgerichts nun gehofft hat, dass die PKV-Beiträge auch rückwirkend erstattet werden, dessen Hoffnungen dürften nun zerschlagen werden. Denn das Gericht hat entschieden, dass die PKV-Beiträge nicht, wie es sonst für Sozialleistungen üblich ist, rückwirkend erstattet werden. Die Jobcenter müssten deshalb nur die PKV-Beiträge, die seit Januar 2011 erhoben wurden, bezahlen. Auf den früheren Beiträgen für die private Krankenversicherung bleiben die Hartz IV-Empfänger deshalb sitzen.

Das Urteil kommt somit für all diejenigen Hartz IV-Empfänger zu spät, die bereits vor Januar 2011 die Differenz zwischen Zuschuss der Jobcenter und PKV-Beitrag selbst tragen mussten. Jedoch gibt es noch eine Hoffnung: Wer vor dem Urteil Klage oder Widerspruch bei den Jobcentern aufgrund der zu niedrigen Deckung des PKV-Beiträge eingereicht hat, der kann auf eine rückwirkende Erstattung hoffen. Doch dies muss im Einzelfall geprüft werden, sodass es sich pauschal nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob die PKV-Beitragsübernahme tatsächlich stattfinden wird.