Die meisten Zimmer in Krankenhäusern bieten Platz für 4 bis 6 Personen. Statt dieser allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) können gesetzlich Versicherte mit einer Krankenhauszusatzversicherung die verbesserte Unterbringung wählen:
Eine Vereinbarung über eine gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen (z. B. der Chefarztbehandlung) abhängig gemacht werden. Das Krankenhaus kann für die besondere Unterbringung pro Tag einen Zuschlag berechnen.
Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden. Auch muss die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart sein.
Wichtig: Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Der Patient ist dabei vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
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