Bei gesetzlich Versicherten kann es zu dem Problem ständig wechselnder Ärzte während eines Krankenhausaufenthaltes kommen. Sobald die Schicht gewechselt wurde, ist der nächste diensthabende Arzt für die Patienten zuständig. Statt des Stationsarztes wünschen Sie die Behandlung durch
Die Vereinbarung erstreckt sich in der Krankenhauszusatzversicherung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind.
Sie gilt auch für die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Diese Voraussetzungen gelten auch für diagnostische und therapeutische Leistungen. Sie müssen zudem von einem Arzt erbracht werden. Darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.
Wichtig: Chefärztliche Leistungen und andere Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Arzthonorare bei stationärer Behandlung in den allgemeinen Krankenhausleistungen bereits enthalten.
Bei privat Zusatzversicherten berechnen die Heilbehandler ihr Honorar für die von Ihnen erbrachten Wahlleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Im Rahmen der gültigen GOÄ bedeutet:
Die Tarifbedingungen einzelner stationärer Zusatzversicherungen können vorsehen, dass Leistungen bei entsprechender Begründung sogar über diese Höchstsätze der GOÄ hinaus erstattet werden.
Die einzige Medizinergruppe, die mit entsprechender Begründung auch über den Höchstsatz hinaus abrechnen darf, ist die Gruppe der Chefärzte. Wenn Sie also die stationären Wahlleistungen vollkommen mit einschließen wollen, macht es Sinn darauf zu achten, dass der von Ihnen gewählte Tarif ggf. auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus erstatten würde.
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