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Das musst Du beim Winterdienst beachten

Wie wichtig ist der Winterdienst?

Winterdienst – wer ist verantwortlich? Wenn im Winter der erste Schnee gefallen ist und es glatt wird, fallen jedes Jahr Menschen auf der Straße durch nicht gestreute oder auf mit Eis überzogenen Gehwegen hin und verletzen sich zum Teil schwer. Doch wer haftet in diesen Fällen? Die Stadt, der Eigentümer oder gar der Mieter, der mit dem Winterdienst beauftragt wurde? Sollte der Vermieter einen Winterdienst beauftragt haben, muss dieser dann haften? Wer muss räumen? Gibt es eine Räumpflicht? Wer ist für die Straße vor dem Haus verantwortlich?

Alles Fragen, denen wir nur zu gerne ausweichen. Dabei sind die Antworten gerade im Winter extrem wichtig. Eine gute Versicherung kann, vor allem bei Personenschäden, Existenzen bewahren. Aber wo kommt eine allgemeine Haftpflichtversicherung, die in diesem Fall schützen soll, an ihre Grenzen? Welche Pflichten bestehen eigentlich für Mieter und Vermieter?

In den Versicherungs- oder Tarifbedingungen der Versicherer finden sich die Antworten. Für jene, deren Versicherungsdeutsch etwas eingerostet ist, wird in diesem Artikel das Wichtigste erklärt. Aber aufgepasst! Jede Versicherung hat im Detail andere Regelungen und Ausschlüsse. Dieser Artikel beschreibt lediglich annähernd den Versicherungsschutz einer „Haus- und Grundbesitzer- oder einer privaten Haftpflichtversicherung“.

Winterdienst_Schnee_schippen_um_Unfaelle_zu_vermeiden

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht vs. Privathaftpflicht?

Für alle Bewohner von Eigentum gilt: Wer sein Einfamilienhaus selber nutzt, ist im Regelfall durch die private Haftpflicht versichert. Natürlich ist es ratsam, beim Versicherer nach Details zu fragen.

Wer hingegen seine Immobilie vermietet, kann bei Schäden durch einen Mieter nicht auf den Schutz der Privathaftpflicht zurückgreifen. Die Privathaftpflichtversicherung bezieht sich, wie es der Name vermuten lässt, auf einen selbst und übernimmt keine Ansprüche von Mietern. Vor möglichen Schadensersatzansprüchen dieser Art schützt zuverlässig eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Was ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht umfasst die Schäden, die beim Versäumen von Instandhaltung und Verkehrssicherung entstehen. Genauer: Wenn sich jemand auf Deinem Grund verletzt, da er beispielsweise auf einer vereisten Pfütze ausrutscht, übernimmt die Versicherung die Kosten des Geschädigten. Das ist sehr praktisch, denn gerade bei diesem Beispiel können die Arztkosten, Schmerzensgeld oder mögliche Arbeitsunfähigkeit zu Beträgen im vierstelligen Bereich führen. Die Versicherungssumme hängt von Deinem Vertrag ab. Zusätzlich dient eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht als passiver Rechtsschutz. Sie prüft die Ersatzansprüche der Geschädigten und lehnt unberechtigte Ansprüche ab.

Pflichten für Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen

Allgemein:

Die Instanthaltungs- und Verkehrssicherungspflicht sind die beiden großen Aufgaben, denen Du Dich als Immobilienbesitzer stellen musst. Die wichtigste Verkehrssicherungspflicht im Winter sind die Räumungsarbeiten, um Mitmenschen vor der Gefahr des Ausrutschens oder Dachlawinen zu schützen. Du haftest für alle Schäden, die sich aus fehlenden Räumungen ergeben und Dir winkt ein dickes Bußgeld wegen Vernachlässigung des Schneeräumens.

Wichtig zu wissen: Das Ordnungsamt kontrolliert die Wege regelmäßig.

Was muss ich als Hausbesitzer tun?

Du trägst die Verantwortung für die Sicherheit Deiner Mitmenschen auf und um Dein Grundstück herum und bist nicht nur im Winter dafür verantwortlich, jegliche Gefahr aus dem Weg zu räumen. Die Instandhaltungspflicht ist dabei recht überschaubar. Prüfst Du Dein Gebäude regelmäßig auf den baulichen Zustand, machst Du alles richtig. Natürlich ist dabei auch die Instandsetzung bei Mängeln (dazu zählen z. B. morsche Äste) inbegriffen. Droht Deinen Besuchern Stolpergefahr, da sich eine Gehwegplatte gelöst hat, bist Du dafür verantwortlich und solltest das in Ordnung bringen.

Umfangreicher ist die Verkehrssicherungspflicht. Im Winter bezieht sich diese hauptsächlich auf das Räumen der Gehwege. Das heißt Schnee schippen, Bürgersteige vom Eis befreien, Splitt streuen, Eiszapfen abbrechen oder den betroffenen Bereich absperren. Auch die Beleuchtung von Treppen gehört dazu. Bei Glätte solltest Du großzügig Sand oder Splitt verteilen. Vergiss beim Streuen nicht, dass Streusalz nur noch bei extremen Wetterlagen erlaubt ist (Blitzeis, Eisregen). In diesen Situationen kann man die Verkehrssicherheit nicht anders aufrechterhalten. Im privaten Bereich müssen die Anwohner selbst für Streumaterial sorgen und, sobald der Schnee getaut ist, das Streugut wieder zusammenkehren.

Wann muss geräumt werden?

Das heißt nicht, dass Du um 7 Uhr mit dem Schippen angefangen kannst, sondern die Wege bereits begehbar sein sollen. An Sonn- und Feiertagen muss der Schnee meistens zwischen 9 Uhr und 20 Uhr vom Bürgersteig verschwunden sein. Also muss, bei anhaltendem Schneefall, auch mehrmals am Tag geschippt werden.

Wo muss geräumt werden?

Alle Flächen und Wege, die mit Deinem Gebäude zusammenhängen und ungeräumt eine Gefahr für Deine Mitmenschen darstellen, müssen geräumt oder gestreut werden. Für den Einzelnen beschränkt sich das in der Regel auf den Bereich vor dem eigenen Einfamilienhaus, also Privatwege oder der Zugang zum Gebäude oder zum Grundstück. Wie breit der Bürgersteig geräumt sein soll, ist ebenfalls lokal geregelt. Die Faustregel besagt, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können müssen. Die Räumpflicht bezieht sich aber auch auf Bushaltestellen, Zebrastreifen, Tiefgaragen und Hydranten, falls Du welche vor Deiner Immobilie haben solltest. Auch die öffentliche Fahrbahn des Radwegs darf nicht vergessen werden. Gerade Bushaltestellen und Zebrastreifen müssen großzügiger als die Gehwege und ausreichender Breite geräumt werden. Falls Dein Haus an eine öffentlich genutzte Straße grenzt, brauchst Du Dir keine Gedanken zu machen. Grundsätzlich sind die einzelnen Städte und Kommunen für die Fahrbahnen und Straßen zuständig, nicht die Anlieger. Ausnahmen gibt es natürlich immer.

Ich kann die Räumung nicht selbst durchführen – was tun?

Eine Freistellung von der Verkehrssicherungspflicht gibt es nicht. Auch nicht, wenn Du gesundheitlich oder altersbedingt nicht mehr in der Lage bist, die Wege von Gefahrenquellen zu befreien. Hier steht die Sicherheit der Allgemeinheit über dem Wohl des Einzelnen. In solchen Situationen kannst Du einen Winterdienst beauftragen oder einen Nachbarn um Hilfe bitten, der Streupflicht nachzukommen. Gerade in Mehrfamilienhäusern findet man schnell Hilfe. Gemeinden können sich mit dem Aufstellen von Schildern „Kein Winterdienst, Betreten auf eigenen Gefahr.“ rechtswirksam aus der Affäre ziehen. Dieses Privileg ist dem privaten Eigentümer nicht vergönnt. Das Schild kann zwar Passanten zur Vorsicht bewegen, von den Pflichten, sich um eine Gefahrenquelle wie Glätte zu kümmern, entbindet es aber nicht.

Du kannst übrigens den Versicherungsschutz nicht ununterbrochen in Anspruch nehmen. Vernachlässigst Du wiederholt die Räumpflicht, kannst deine Versicherung Zahlungen verweigern.

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Der Winterdienst hat zu spät oder gar nicht geräumt – wer haftet?

Grundsätzlich haftest Du immer, wenn sich jemand auf Deinem Grund wegen vernachlässigtem Schneeräumen verletzt. Der Weg muss je nach städtischer Vorschrift bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt sein, auch wenn sich der Winterdienst verspätet. Ist es abzusehen, dass er sich verspätet oder seinem Auftrag nicht nachkommen kann und in diesem Zeitraum wird jemand geschädigt, kannst Du Dich aber auf den Winterdienst berufen. Das bedeutet, der Grundbesitzer kann von dem beauftragten Winterdienst Schadensersatz verlangen. Der Anspruch muss jedoch gut begründet und vertraglich festgehalten sein. Am besten eignen sich dafür Bilder und Videos von dem nicht geräumten Bürgersteig zur betreffenden Zeit.

Mieter und Vermieter:

Wer muss räumen?

Eine berechtigte Frage im Mietverhältnis. Auf der einen Seite steht der Eigentümer, auf der anderen der Mieter. Im Grundgesetz heißt es kurz und bündig „Eigentum verpflichtet.“ (Art. 14 Abs. 2 S.1. GG). Demnach bist Du als Eigentümer der Wohnung grundsätzlich zur Räumung verpflichtet. Es ist aber möglich, die Verkehrssicherungspflicht auf die Bewohner der Mietwohnung zu übertragen, sofern Du selbst nicht im gleichen Wohnhaus lebst.

Wie übertrage ich die Verkehrssicherungspflicht?

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht muss im Mietvertrag eindeutig festgelegt sein. So können auch die Kosten für die Versicherung auf den Mieter übertragen werden (laut §2 BetrKV). Diese müssen dann deutlich in den Nebenkosten aufgeführt werden. Als Immobilienbesitzer bist Du natürlich nicht von allen Aufgaben befreit. Allem voran musst Du das Räumungswerkzeug zur Verfügung stellen. Des Weiteren solltest Du die Mieterschaft (oder den beauftragten Winterdienst) bei seiner Aktivität stichprobenartig kontrollieren. Bei einem Schadensersatzanspruch musst Du diese Kontrolle nachweisen können, sonst fällt die Haftung auf Dich zurück. Übrigens ist es Dir nicht gestattet, das Schneeräumen grundlos an einen Räumungsdienst weiterzugeben, wenn die Mietparteien ihn reibungslos selbst durchführen – auch dann nicht, wenn Du durch den Mietvertrag dazu berechtig sein solltest.

Sonderfall Dachlawinen

Drohende Dachlawinen sind von den generellen Regelungen ausgenommenen. Die Räumung des Daches ist immer Angelegenheit des Eigentümers. Bei Schäden fallen die Kosten immer auf ihn zurück. Wie genau ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht aussieht, ist wieder von der Region abhängig. In Gebieten, die regelmäßig viel Schnee erwarten, ist das Anbringen eines Dachgitters nötig. In anderen Regionen mit wenig Schneefall ist keine Haftung vorgesehen. Bei überdurchschnittlich viel Schnee ist der Fußgänger selbst für seine Sicherheit verantwortlich.

Welche Versicherung brauche ich und warum?

Grundsätzlich gilt: Für alle Eigentümer reicht eine private Haftpflichtversicherung aus. Wohnst Du also in Deiner Immobilie ohne Untermieter oder hast ein Wohnhaus gemietet, brauchst Du keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Die Versicherung schütz Dich, sollte eine Person durch Deine Nachlässigkeit geschädigt werden. Sie deckt alltägliche Risiken im privaten Rahmen ab.

Für die Eigentümer, die Wohnraum vermieten, kann es unter Umständen anders sein. Sobald eine Wohnung vermietet wird, kann sie aus dem eigenen Nutzungsbereich fallen. Das bedeutet, auch wenn der Vermieter im gleichen Gebäude mit seinen Mietern wohnt, ist es möglich, dass die Privathaftpflicht Entschädigungszahlungen verweigert. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht übernimmt genau in diesen Fällen die Schäden. Sie kommt für die auf Deinem Grund entstandenen Schadensansprüche auf.

Jetzt weißt Du Bescheid, was in der Winterzeit auf Dich zukommt. Egal ob Hausbesitzer oder Mieter, jeder muss seine Pflichten nachkommen.

Zusammengefasst sind das:

  • Streupflicht (nur mit Sand und Splitt, bei Blitzeis auch mit Streusalz)
  • Schnee schippen (0,5 Meter Breite bis 1,5 Meter)
  • Zeitraum von 7 – 20 Uhr
  • Bei starkem Schneefall mehrmals täglich schippen
  • Streugut beschaffen und entsorgen
  • Treppen ausleuchten
  • Bushaltestellen, Radwege und Zebrastreifen räumen
  • Gebäude auf Mängel prüfen
  • Fahrbahnen und Zufahrten instand halten
  • Winterdienst kontrollieren

Die Privathaftpflicht und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt Dich, wenn Du diese Pflichten versäumst und ein Anderer deswegen zu Schaden kommt. In welchem Umfang und zu welchem Preis, hängt von Deiner jeweiligen Versicherung ab. Wird Deine Immobilie durch Wind und Wetter beschädigt, übernimmt die Wohngebäudeversicherung die anfallenden Kosten. Auch hier sind Höhe und Umfang wieder vertragsabhängig.

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