Krankentagegeldbezieher brauchen Urlaubsgenehmigung

Krankentagegeldbezieher dürfen ohne Ankündigung nicht in den Urlaub fahren

Bezieher von Krankentagegeld sollten nicht ohne Genehmigung der Versicherung in den Urlaub fahren. Wer dennoch wegfährt, verliere seinen Anspruch, so die Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Dies ist für alle Arbeitnehmer, Selbstständige oder Freiberufler gleich.

Die Voraussetzung für einen Urlaub sei, dass die Arbeitsunfähigkeit dadurch nicht verlängert werde. Sinnvoll sei es deshalb, sich den Urlaub von der Kasse genehmigen zu lassen und ein Schreiben eines Arztes beizufügen, aus dem hervorgeht, dass nichts gegen einen Urlaub spricht.

Arbeitsunfähig und Krankengeldbezieher – grundsätzliche Regelung

KrankentagegeldbezieherWird ein Mensch arbeitsunfähig, so hat dass keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt daher auch in einem Krankheitsfall für Krankengeldbezieher bestehen. Hat die erkrankte Person einen tariflich oder einen einzelvertraglich festgelegten Arbeitsvertrag, ist auch hier der Anspruch auf Urlaub gewährleistet.

Dies gilt auch, wenn die Krankheit über die Zeit der Lohnfortzahlung, oder sogar in die Zeit des Krankengeldes hinaus geht. Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 gilt nicht mehr die Regelung, dass der Urlaub in dem jeweiligen Jahr der Krankheit genommen werden muss. Auch der Übertragungszeitraum ist davon ausgeschlossen.
Seit 2009 ist festgelegt, dass ein Urlaubsanspruch nicht verfallen kann, sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wegen Krankheit ausfallen.

Hat die Krankenkasse eine Möglichkeit anders zu entscheiden

Ist ein Urlaub gebucht und die geplante Reise entspricht den Anforderungen, die sich aus den Bestimmungen für das Krankenversicherungsverhältnis ergeben, spricht nichts dagegen.
Aufgrund der Tatsache, dass das Krankengeld eine Ersatzleistung für den Lohn des Betroffenen ist, wird dieser verpflichtet, sich auf die baldige Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu konzentrieren. Aus diesem Grund hat die Krankenkasse sowie die Gesellschaft bei der die privat bezogene Krankentagegeld Versicherung läuft, ein berechtigtes Interesse an einer Benachrichtigung vor Urlaubsantritt. Dieser ist mit einem Antrag bei dem jeweiligen Versicherer einzureichen, worüber dann entschieden wird.

Für diese Ermessensentscheidung müssen der Krankenkasse oder der Versicherungsgesellschaft, die das Krankentagegeld ausbezahlen soll, folgende Gundlagen bekannt sein.

  • – Um welche Krankheit handelt es sich und wie beeinträchtigt ist der Betroffene
  • – Urlaubsort, Art und dauer der Reise
  • – Ist die medizinische Versorgung am Reiseziel gewährleistet

Sind diese drei Grundlagen den jeweiligen Versicherern bereitgestellt, kann entschieden werden, ob die Ansprüche auf die Leistung gewährt werden, oder nicht. Hauptkriterien sind die unter Einbeziehung der Vorgaben, ob die Reise den Genesungsprozess verzögert oder verhindert. Ein Beispiel: Hat sich der Arbeitsunfähige ein Bein gebrochen, wird keine positive Entscheidung fallen, wenn es im Winter in ein Skigebiet geht. Ebenso, wird geprüft, ob die für zuhause, täglich verschriebene ärztliche Versorgung, auch im Urlaub gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für Personen, die an einer bei Therapie oder an Rehamaßnahmen teilnehmen.