Die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen vor Vertragsschluss ist Grundlage eines Versicherungsverhältnisses. Bei fehlerhafter oder nicht wahrheitsgemäßer Beantwortung kann der Versicherungsschutz gekündigt werden. Doch nicht immer hat der Versicherte Schuld.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht
Nach § 19 VVG ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alle „ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind“ (Abs. 1) anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich die Anzeigepflicht, kann der Versicherer sofort vom Vertrag zurücktreten. Wer hingegen nachweisen kann, dass keine Fahrlässigkeit vorlag, kann noch einen Monat im Vertrag bleiben bzw. zu anderen Konditionen ein Leben lang.
Auf diese Gefahren werden Versicherungsnehmer hingewiesen. Jedoch ergab ein neues Urteil des LG Dortmund, dass der Hinweis nicht explizit genug durchgeführt wird. Es ist es auch nicht immer ersichtlich, wer die Fragen stellt.
Versicherer und Makler müssen nachbessern
Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, dem die Versicherung aufgrund mangelnder Auskunft über den Gesundheitszustand gekündigt worden war. Vor dem LG Dortmund macht der Kläger geltend, dass die Belehrung über die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht explizit genug durchgeführt wurde und aus den Fragen nicht ersichtlich war, ob es die Fragen des Maklers oder des Versicherers waren. Weswegen die Tragweite der Beantwortung nicht erkannt werden konnte.
Das Gericht stellte klar:
1. „Voraussetzung für eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist demnach, dass Fragen des Versicherers vorliegen“ und als solche zu erkennen sind. Demnach reicht es nicht aus, dass die Fragen des Maklers inhaltlich den Fragen des Versicherers gleichen.
„Eine solche Erkennbarkeit kann im vorliegenden Fall nur bei solchen Fragen angenommen werden, in denen die Beklagte als Versicherer ausdrücklich genannt ist. Nur bei diesen Fragen ist für den Kläger als Versicherungsnehmer erkennbar gewesen, dass es sich nicht nur um Fragen seines Maklers handelte, sondern, dass diese Fragen Relevanz für seinen Versicherer haben.“
Versicherer und Makler haben somit den klaren Auftrag erhalten, den Fragestellenden direkt zu benennen.
2. Die Mitteilung und der Hinweis auf die Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht klar genug waren.
Der Hinweis auf § 19 Abs. 5 VVG war formell ungenügend und verfehlte seine eigentliche Warnfunktion. Das Gericht stellte fest: „Diesen Anforderungen wird der Hinweis bereits nicht gerecht, da er in gleicher Schriftart, Schriftgröße und ohne jede Hervorhebung in das Antragsformular eingebettet worden ist.“
Die Folgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung waren in den Ausfertigungen des Versicherers zwar formell richtig, jedoch nicht ausführlich genug und ließen in vielen Formulierungen verschiedene Interpretationen zu. Beispielsweise: „Der Versicherungsnehmer wird hinter der Vertragsänderung eher eine Prämienerhöhung vermuten, als die Einfügung eines Risikoausschlusses mit Rückwirkung, welcher zu einem Verlust des Versicherungsschutzes für einen schon eingetretenen Versicherungsfall führen kann“.
Versicherer werden durch dieses Urteil gezwungen, ihre Ausführungen expliziter zu machen und das Maklergeschäft mit unmissverständlichen eigenen Fragen zu unterstützen.