Was ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich möglich bzw. zu beachten?
Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung gelten als Barlohn und sind steuerlich entsprechend zu behandeln.
Die nachfolgenden Berechnungen stellen keine abschließende steuerliche Auskunft dar. Eine steuerliche Beratung darf nur durch Steuerberater oder vergleichbare steuerrechtskundige Personen erfolgen. Alle Beispielrechnungen wurden unter Berücksichtigung vereinfachter Annahmen und Rundungen vorgenommen.
Bei den nachfolgenden Berechnungsbeispielen wird von folgenden Annahmen ausgegangen: Durchschnittlicher Bruttolohn 3.000 EUR monatlich, Steuerklasse I, 1,1 % Zusatzbeitrag in der GKV.
Bei der Nettolohnversteuerung werden der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung und alle damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen.
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Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung werden beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil eingestuft und als zusätzlicher Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitnehmer zahlt daher auf die vom Arbeitgeber entrichteten Versicherungsbeiträge seinen Anteil an der Lohnsteuer und an den Sozialversicherungsabgaben. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsabgaben.
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Bei der Pauschalversteuerung ist bei jeder Anwendung des Pauschalsteuersatzes nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamtes erforderlich. Bei halbjährlicher Zahlweise muss der Antrag also zweimal pro Jahr gestellt werden.
Neue Mitarbeiter sind je nach Regelung unverzüglich nach Eintritt oder Zuordnung zum festgelegten, versicherungsberechtigten Personenkreis beim Versicherer anzumelden. Bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlweise ist dann je nach Versicherer auch schon der anteilige Beitrag für den Zeitraum bis zum nächsten Zahlungsstichtag fällig. Für diese Zwischenzahlung kann der Pauschalsteuersatz nur angewandt werden, wenn mindestens 20 neue Mitarbeiter gleichzeitig angemeldet werden, andernfalls ist die Nettolohnversteuerung oder die Individualversteuerung zu wählen.
Für die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Dem Antrag ist die vom Arbeitgeber durchgeführte Berechnung zur Ermittlung des Pauschalsteuersatzes beizufügen. Diese wird sich bei jedem Mitarbeiterwechsel oder bei Gehaltssteigerungen ändern. Das Betriebsstättenfinanzamt muss dem Antrag zustimmen.
Der Arbeitgeber muss im Anschluss eine Erklärung zur Übernahme der pauschalen Lohnsteuer abgeben.
Die ergänzend anfallenden Sozialversicherungsbeiträge können vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils anteilig übernommen werden. Werden die Sozialversicherungsbeiträge komplett vom Arbeitgeber übernommen, wird dies als geldwerter Vorteil eingestuft.
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