Betriebliche Krankenversicherung - Versteuerung und Steuervarianten der bKV
 
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Versteuerung und Steuervarianten betriebliche Krankenversicherung

Was ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich möglich bzw. zu beachten?


Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung gelten als Barlohn und sind steuerlich entsprechend zu behandeln.


Drei Steuervarianten stehen zur Auswahl

  • Nettolohnversteuerung:
    Diese Variante ist am einfachsten und führt beim Arbeitnehmer zeitlich zur größten Akzeptanz und zum direkten Erleben des positiven Engagements seines Arbeitgebers.
  • Individuelle Versteuerung:
    Diese Variante ist etwas aufwändiger in den Buchungssätzen und führt zudem beim Arbeitnehmer zu einer anderen Wahrnehmung dessen, was der Arbeitgeber hier für ihn tut.
  • Pauschalversteuerung:
    Diese Variante ist für den Arbeitgeber der aufwendigste und zugleich am längsten dauernde Durchführungsweg, der zudem mit einer jährlich oder zumindest halbjährlich vorschüssigen Zahlungsweise verbunden ist.

Die nachfolgenden Berechnungen stellen keine abschließende steuerliche Auskunft dar. Eine steuerliche Beratung darf nur durch Steuerberater oder vergleichbare steuerrechtskundige Personen erfolgen. Alle Beispielrechnungen wurden unter Berücksichtigung vereinfachter Annahmen und Rundungen vorgenommen.


Erläuterung der Modelle

Bei den nachfolgenden Berechnungsbeispielen wird von folgenden Annahmen ausgegangen: Durchschnittlicher Bruttolohn 3.000 EUR monatlich, Steuerklasse I, 1,1 % Zusatzbeitrag in der GKV.

Nettolohnversteuerung

Bei der Nettolohnversteuerung werden der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung und alle damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen.


Beitrag betriebliche Krankenversicherung pro Monat 10 EUR Arbeitnehmer Arbeitgeber
Lohnsteuer Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber 0,00 EUR
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber 0,00 EUR
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Krankenversicherung 10,00 EUR
Lohnsteuer Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer
5,25 EUR
0,63 EUR
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 4,04 EUR
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 3,82 EUR
Belastung Arbeitnehmer 0,00 EUR
Belastung Arbeitgeber vor Steuern Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung und die gesamten gezahlten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge können nach § 4 EStG als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 23,74 EUR
Die hier angesetzten Werte sollen die theoretische Verteilung aufzeigen. Die tatsächlichen Durchschnittswerte ergeben sich in jedem Unternehmen individuell in Abhängigkeit zur Mitarbeiterstruktur, da sie folgenden Einflussfaktoren unterliegen: Bruttolohn des AN, Lohnsteuerklasse des AN, zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer, ggf. Kinderlosenzuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung, Höhe des individuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung des einzelnen Arbeitnehmers.
Im Branchendurchschnitt kann davon ausgegangen werden, dass der Gesamtaufwand des Arbeitgebers ca. zwischen dem 1,7-fachen bis 2,5-fachen des reinen bKV-Beitrags liegt.
Belastung Arbeitgeber nach Steuern Kann theoretisch an Hand der Vorjahresbilanz ermittelt werden, da die höheren Betriebsausgaben in jedem Fall und bei jeder Gesellschaftsform zu einer reduzierten Steuerbelastung führen (z. B. Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer).

Individuelle Versteuerung

Die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung werden beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil eingestuft und als zusätzlicher Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitnehmer zahlt daher auf die vom Arbeitgeber entrichteten Versicherungsbeiträge seinen Anteil an der Lohnsteuer und an den Sozialversicherungsabgaben. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsabgaben.


Beitrag betriebliche Krankenversicherung pro Monat 10 EUR Arbeitnehmer Arbeitgeber
Lohnsteuer Arbeitnehmer Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer
2,67 EUR
0,32 EUR
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 2,04 EUR
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Krankenversicherung 10,00 EUR
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 1,94 EUR
Belastung Arbeitnehmer 5,03 EUR
Belastung Arbeitgeber vor Steuern
Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung und die gesamten gezahlten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge können nach § 4 EStG als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
11,94 EUR
Die hier angesetzten Werte liegen sehr eng an den tatsächlichen Werten, da die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen der Höhe nach gedeckelt sind.
Im Branchendurchschnitt kann davon ausgegangen werden, dass der Gesamtaufwand des Arbeitgebers beim 1,2-fachen des reinen bKV-Beitrags liegt (2017 Soz-Anteil des AG: 19,325 %).
Arbeitgeber nach Steuern
Kann theoretisch an Hand der Vorjahresbilanz ermittelt werden, da die höheren Betriebsausgaben in jedem Fall und bei jeder Gesellschaftsform zu einer reduzierten Steuerbelastung führen (z. B. Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer).

Pauschalversteuerung

Bei der Pauschalversteuerung ist bei jeder Anwendung des Pauschalsteuersatzes nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamtes erforderlich. Bei halbjährlicher Zahlweise muss der Antrag also zweimal pro Jahr gestellt werden.


Neue Mitarbeiter sind je nach Regelung unverzüglich nach Eintritt oder Zuordnung zum festgelegten, versicherungsberechtigten Personenkreis beim Versicherer anzumelden. Bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlweise ist dann je nach Versicherer auch schon der anteilige Beitrag für den Zeitraum bis zum nächsten Zahlungsstichtag fällig. Für diese Zwischenzahlung kann der Pauschalsteuersatz nur angewandt werden, wenn mindestens 20 neue Mitarbeiter gleichzeitig angemeldet werden, andernfalls ist die Nettolohnversteuerung oder die Individualversteuerung zu wählen.


Für die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:


  • Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung stellen sonstige Bezüge dar und dürfen zusammengenommen pro Jahr und Mitarbeiter die Summe von 1.000 EUR nicht überschreiten.
  • Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung müssen halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
  • Mindestens 20 Arbeitnehmer müssen eine betriebliche Krankenversicherung erhalten.
  • Beim Betriebsstättenfinanzamt ist vom Arbeitgeber ein Antrag über die Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu stellen.

Dem Antrag ist die vom Arbeitgeber durchgeführte Berechnung zur Ermittlung des Pauschalsteuersatzes beizufügen. Diese wird sich bei jedem Mitarbeiterwechsel oder bei Gehaltssteigerungen ändern. Das Betriebsstättenfinanzamt muss dem Antrag zustimmen.


Der Arbeitgeber muss im Anschluss eine Erklärung zur Übernahme der pauschalen Lohnsteuer abgeben.


Die ergänzend anfallenden Sozialversicherungsbeiträge können vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils anteilig übernommen werden. Werden die Sozialversicherungsbeiträge komplett vom Arbeitgeber übernommen, wird dies als geldwerter Vorteil eingestuft.


Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen die Sozialversicherungsabgaben anteilig

Beitrag betriebliche Krankenversicherung pro Monat 10 EUR Arbeitnehmer Arbeitgeber
Lohnsteuer Arbeitnehmer 0,00 EUR
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 2,04 EUR
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Krankenversicherung 10,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer
3,65 EUR
0,45 EUR
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 1,93 EUR
Belastung Arbeitnehmer 2,04 EUR
Belastung Arbeitgeber vor Steuern
Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung und die gesamten gezahlten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge können nach § 4 EStG als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
16,03 EUR
Die hier angesetzten Werte sollen die theoretische Verteilung aufzeigen. Die tatsächliche Höhe der Pauschalsteuer ergibt sich aus der individuellen Gehaltsstruktur jedes einzelnen Unternehmens.
Im Branchendurchschnitt kann davon ausgegangen werden, dass der Gesamtaufwand des Arbeitgebers ca. zwischen dem 1,5-fachen bis 1,8-fachen des reinen bKV-Beitrags liegt.
Belastung Arbeitgeber nach Steuern
Kann theoretisch an Hand der Vorjahresbilanz ermittelt werden, da die höheren Betriebsausgaben in jedem Fall und bei jeder Gesellschaftsform zu einer reduzierten Steuerbelastung führen (z. B. Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer).


Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Sozialversicherungsabgaben

Beitrag betriebliche Krankenversicherung pro Monat 10 EUR Arbeitnehmer Arbeitgeber
Lohnsteuer Arbeitnehmer 0,00 EUR
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber 0,00 EUR
Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Krankenversicherung 10,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer auch auf den geldwerten Vorteil
Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer

4,56 EUR
0,57 EUR
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 2,56 EUR
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 2,42 EUR
Belastung Arbeitgeber vor Steuern
Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung und die gesamten gezahlten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge können nach § 4 EStG als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
11,94 EUR
Die hier angesetzten Werte sollen die theoretische Verteilung aufzeigen. Die tatsächliche Höhe der Pauschalsteuer ergibt sich aus der individuellen Gehaltsstruktur jedes einzelnen Unternehmens.
Arbeitgeber nach Steuern
Kann theoretisch an Hand der Vorjahresbilanz ermittelt werden, da die höheren Betriebsausgaben in jedem Fall und bei jeder Gesellschaftsform zu einer reduzierten Steuerbelastung führen (z. B. Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer).
Im Branchendurchschnitt kann davon ausgegangen werden, dass der Gesamtaufwand des Arbeitgebers ca. zwischen dem 1,9-fachen bis 2,4-fachen des reinen bKV-Beitrags liegt.
Belastung Arbeitgeber nach Steuern
Kann theoretisch an Hand der Vorjahresbilanz ermittelt werden, da die höheren Betriebsausgaben in jedem Fall und bei jeder Gesellschaftsform zu einer reduzierten Steuerbelastung führen (z. B. Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer).
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