Eine umstrittene Neuerung der Gesundheitsreform von 2007 ist die Einführung einer Frist von drei Jahren für den Wechsel in die private Krankenversicherung. Wer sich für eine private Krankenversicherung interessiert, muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für drei Jahre in Folge überschreiten. Die JAEG beträgt für dieses Jahr 49.950 Euro. Gegen diese Regelung wurde von Seiten einiger Versicherer Verfassungsbeschwerde eingereicht, allerdings erfolglos. Nachdem die Legitimität dieser Wechselfrist bereits höchstrichterlich bestätigt wurde, entschied nun auch ein Landessozialgericht in einem Sonderfall. Die Wechselfrist von drei Jahren gilt auch für jemanden, der bislang immer in der privaten Krankenversicherung versichert war und nun in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis wechselt.
Mitunter wurde davon ausgegangen, dass man bei einem Wechsel vom Studium, einer selbstständigen Tätigkeit oder einen längeren Auslandsaufenthalt in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis, seine private Krankenversicherung beibehalten kann, wenn das Erwerbseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Wie das baden-württembergische Landessozialgericht vor Kurzem beschlossen hatte, gilt in diesem Fall nicht der Grundsatz der „Besitzstandwahrung“ wie ihn das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches bestimmt.
Eine Gefährdung des Besitzstandes sei deshalb nicht gegeben, da der beklagte Versicherungsnehmer seine bestehende private Krankenversicherung in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln kann. Das Versicherungsverhältnis kann also aufrecht erhalten werden. Auf diese Art und Weise kann so eine Einbuße der bisherigen Besitzstände vermieden werden. Das bedeutet für Interessenten, dass die Wechselfrist auf jeden Fall eingehalten werden muss.
Wenn sie sich für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung entscheiden, werden sie als Arbeitnehmer nicht darum herum kommen, diese dreijährige Wartezeit einzuhalten. Es wird von der aktuellen Bundesregierung vermutet, dass diese Wechselfrist auf ein Jahr verkürzt wird. Wenn sie innerhalb dieser Zeit einen verbesserten Versicherungsschutz wünschen, sollten sie den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung in Erwägung ziehen. Damit können sie für bestimmte Bereiche auch als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung privat-ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Eine Krankenzusatzversicherung gibt es für die Bereiche Ambulant, Stationär, Heilpraktiker, Zahnersatz oder auch Pflegegeld.
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