Klauseln im Versicherungsvertrag alle rechtens?

Sind Sie über alle Regelungen in Ihrem Versicherungsvertrag informiert und auch darüber, welche Rechte sie im Zweifelsfall Ihrer Versicherungsgesellschaft gegenüber geltend machen können? Hat die Rechtsprechung die Bedingungen geändert, gilt dies auch für alle bestehenden Verträge. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherungsgesellschaft die Vertragsbedingungen nun geändert hat oder nicht. Die Versicherung müsste im Zweifelsfall die Verträge an die aktuelle Rechtsprechung anpassen. So entschied vor Kurzem der Bundesgerichtshof.

Der Ärger im Schadensfall wird dadurch noch vergrößert, dass die Versicherung die Regulierung des Schadens einschränkt oder ganz verweigert. Wenn die Versicherung sich nun auf eine Regel beruft, die nicht mehr aktuell ist und in aktuellen Versicherungsverträgen nicht mehr zum Tragen kommt, gilt die jeweils aktuelle Regelung, auch wenn sie noch nicht in den jeweiligen Versicherungsverträgen aufgenommen ist.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass bestehende Regelungen beim Versicherungsvertrag an sich ändernde Rechtsnormen angepasst werden müssen. Wenn die gängige Rechtsprechung die Situation der Versicherungsnehmer stärkt, gilt das auch für die Regelungen, die vorher getroffen wurden. Die Versicherungsgesellschaft muss gegebenenfalls auch die Verträge ändern, denn als Versicherter sollte man über alles Wesentliche informiert sein, wenn man in den Vertrag guckt.

In besagtem Fall ging es um einen Gebäudeeigentümer, der es versäumt hatte, die Rohre in einer leer stehenden Wohnung zu entleeren, wie es im Versicherungsvertrag vorgesehen war. Die Versicherung weigerte sich einen Teil der Kosten zu übernehmen, mit dem Verweis auf diese Regelung. Der Versicherungsnehmer bestand auf die Zahlung des kompletten Betrages, da der Vertrag noch nicht an die aktuellen Regelungen angepasst war und daher die Klausel über mögliche Pflichtverletzungen unwirksam wurde. Weiter hieß es in der Urteilsbegründung, dass der Versicherer in einem aktuellen Schadensfall mehr als ein Jahr Zeit gehabt habe, die Vertragsbedingungen zu ändern.