Fehlsichtigkeit und was die Versicherung zahlen muss

Viele Träger eine Sehhilfe würden gerne auf diese Sehhilfe verzichten können, die Laser-Behandlung von Fehlsichtigkeit ist jedoch nicht ganz billig. Die Leistungen, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden, müssen nach medizinisch- wissenschaftlichen Maßstäben als Erfolg versprechende Therapie anerkannt sein. Nun ist das eine dehnbare Formulierung. Obwohl viele Schulmediziner homöopathischen Verfahren wenig abgewinnen können – für bestimmte Erkrankungen gelten sie dennoch als sinnvolle und Erfolg versprechende Behandlungen. Dadurch werden auch viele alternative Verfahren durch die private Krankenversicherung übernommen.

Wie ist es nun, wenn es verschiedene Arten der Behandlung gibt, die grundsätzlich in ihrer Wirksamkeit anerkannt sind, unterschiedliche Wirkungen, erziehen aber unterschiedliche Kosten verursachen? Konkret: Wird ein Lasereingriff am Auge übernommen, wenn daraufhin die Fehlsichtigkeit behoben ist, oder kann die Versicherungsgesellschaft darauf verweisen, dass man sich immer noch mithilfe einer Brille oder Kontaktlinsen behelfen könnte und damit Kosten sparen.

In dem Fall ging es um eine Ärztin, die nach einer Hornhautentzündung keine Kontaktlinsen mehr tragen konnte und sich daraufhin einer Laser-Operation unterzog, um die Fehlsichtigkeit beheben zu lassen. Sie bat die private Krankenversicherung um Regulierung der Kosten. Diese weigerte sich die anfallenden Kosten zu übernehmen, da die Versicherungsnehmerin immer noch eine Brille zur Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit tragen könne. Damit wollte sich die Versicherungsnehmerin nicht begnügen, schließlich behindere sie die Brille bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Chirurgin mehr als zumutbar.

Brille, Kontaktlinsen und Laser-OP sind drei gleichwertige Behandlungsmethoden gegen Fehlsichtigkeit. So entschied im Jahr 2006 die Richter des Landgerichtes Dortmund (Az. 2S17/05). Bemerkenswert ist an diesem Urteil, dass die Richter darauf hinwiesen, dass es wünschenswert sei, wenn eine Behandlung sich nicht auf das Symptom beschränkt, sondern den Grund einer Erkrankung greift. Da dies mit einer Laser-Therapie aussichtsreich gegeben ist, müsse die private Krankenversicherung die anfallenden Kosten übernehmen.

Ob dieses Urteil Schule machen wird, kann nicht abschließend beantwortet werden. Ratsam ist es jedoch, diesen Fall im Hinterkopf zu behalten, wenn man mit seiner Versicherung in einen vergleichbaren Konflikt gerät. Interessant in diesem Zusammenhang kann auch der Abschluss einer Brillenversicherung sein, um Kosten für Sehhilfen nicht gänzlich aus eigener Tasche zahlen zu müssen.