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Zahnzusatz­versicherung - Fragen und Antworten (FAQ)

Hier möchten wir Ihnen Antworten auf die wohl wichtigsten Fragen geben, die wiederholt in dem Bereich Zahnzusatzversicherung auftauchen. Sollte die Antwort auf Ihre spezielle Fragestellung nicht dabei sein, freut sich unser Experten-Team darauf, Ihre Fragen am Telefon zu beantworten.

Fragen zur Zahnzusatz­versicherung allgemein

Welche Zahnleistungen sind überhaupt versicherbar?

Zahnbehandlung

Dazu gehören z.B. professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelung, Parodontal­behandlungen, Schleimhaut­transplantationen, Wurzelbehandlungen, Kunststofffüllungen. Die Versicherer können in ihren einzelnen Tarifen festlegen, ob und wenn ja, für welche Leistungen Erstattungen vorgesehen sind.

Zahnersatz

Eine Zahnzusatz­versicherung leistet im Rahmen einer Regelversorgung auf GKV-Niveau, um Zuzahlungen zu verringern.
Sie leisten ebenfalls im Rahmen einer Extraversorgung gemäß Kassendefinition, also für eine gleichartige bzw. andersartige Versorgung (z. B. Keramik statt nicht Edelmetall-Legierungen). Zum Zahnersatz zählen z. B. Zahnprothesen, Kronen, Brücken, Verblendungen, Inlays funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen oder Implantate. Die entsprechende Rechnung muss vollständig oder teilweise Vergütungsanteile nach GOZ enthalten.
Auch für den Leistungsbereich Zahnersatz können die Versicherer in ihren einzelnen Tarifen festlegen, ob und wenn ja, für welche Leistungen im Einzelnen Erstattungen vorgesehen sind.
Der Versicherer entscheidet darüber hinaus auch, welche vor- und nachbereitenden Behandlungs­maßnahmen mit in den Erstattungskatalog fallen. So gibt es Versicherer, die zwar für Implantate erstatten, nicht aber für vorbereitende, Knochen aufbauende Maßnahmen.
Andere leisten zwar für Zahnersatz nicht, dafür aber für vorbereitende funktionsanalytische Maßnahmen, um das Zusammenspiel von alten und neuen Zähnen und oder Kauflächen genau zu analysieren.
Diese für den Laien auf den ersten Blick nicht zu erkennenden Leistungsunterschiede beeinflussen natürlich auch den Beitrag. Wer zu günstig anbietet, muss bei Leistungen sparen!

Kieferorthopädie

Zahnzusatz­versicherungen leisten, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht (KIG 1 und KIG 2) oder auch, wenn komforterhöhende Zusatzmaßnahmen gewünscht werden. Die Versicherer können in ihren einzelnen Tarifen festlegen, ob und wenn ja, für welche Leistungen Erstattungen vorgesehen sind.
Können fehlende nicht ersetzte Zähne mitversichert werden?
Ja, in zahlreichen Tarifen können zu Versicherungsbeginn fehlende, nicht ersetzte Zähne, also faktisch vorhandene Zahnlücken, oder durch herausnehmbare Prothesen ersetzte Zähne mitversichert werden.
Eine zusammenfassende Liste welche der Tarife der Zahnzusatz­versicherung im Onlinerechner eine Mitversicherung anbieten, finden Sie unter Fehlende Zähne mitversichern.
Wichtig
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine Versorgung der Zahnlücke angeraten, beabsichtigt oder medizinisch notwendig sein. Wenn in Ihrer Patientenkartei bereits Eintragungen vorgenommen wurden, welche die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung begründen, ist diese bereits vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. medizinisch notwendige Versorgung der Zahnlücke nicht mehr nachträglich versicherbar.
Hier entstehen viele Missverständnisse. Oftmals befinden sich Patienten in dem Glauben, es handele sich seitens des Zahnarztes lediglich um einen mündlichen Hinweis dazu, dass in ferner Zukunft einmal etwas kommen könnte. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Arbeitsweise hat der Zahnarzt im Anschluss an das Patientengespräch aber eine Eintragung über den anstehenden Behandlungsbedarf in der Patientenkartei vorgenommen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung fehlende, nicht ersetzte Zähne mitversichern wollen, klären Sie bitte durch eine Rückfrage in Ihrer Zahnarztpraxis, ob nicht bereits Eintragungen zu medizinisch notwendigem Behandlungsbedarf / Zahnersatzmaßnahmen in Ihrer Patientenkartei vermerkt wurden. Wenn dies der Fall ist, ist diese Maßnahme vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Versicherer, die fehlende, nicht ersetzte Zähne in den Versicherungsschutz mit einschließen, begrenzen die Anzahl der mitversicherbaren "Zahnlücken". Im Regelfall sind dies drei fehlende, nicht ersetzte Zähne, die mitversichert werden können. Die Nürnberger versichert bis zu fünf fehlende, nicht ersetzte Zähne und bei der Württembergischen können sogar bis zu acht fehlende, nicht ersetzte Zähne mitversichert werden.
Hinweis
Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen, um diese Mehrleistung im Versicherungsschutz zu integrieren. Die häufigste Variante ist der Beitragszuschlag oder Risikoeinschlussbeitrag. Bei diesem Verfahren wird dann gemäß der Anzahl der fehlenden, nicht ersetzten Zähne ein summenmäßiger Zuschlag von z. B. 10,- € pro Monat und Zahn oder ein prozentualer Zuschlag von z. B. 20 % des Grundbeitrages pro fehlendem, nicht ersetztem Zahn erhoben.
Wenn keine weitere Einschränkung der eigentlichen Tarifleistung greift, ist der Zuschlag für die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses zu zahlen, also auch dann, wenn die bei Antragstellung fehlenden nicht ersetzten Zähne später einmal aus medizinisch notwendigen Gesichtspunkten heraus ersetzt wurden.
Alternativ dazu gibt es Versicherer, die die Leistung in den Anfangsjahren begrenzen. An Stelle der sonst üblichen Leistungen von z. B. 1000,- € im ersten, 2.000,- € im zweiten und 3.000,- € im dritten Versicherungsjahr, wird dann eine Leistungsstaffel eingeführt, die die Leistungen der ersten Jahre dann z. B. wie folgt begrenzt: 250,- € im ersten, 500,- € im zweiten und 750,- € im dritten Jahr. Diese Regelung wirkt auf den ersten Blick schlechter, hat aber den Vorteil, dass die Leistungsstaffel an einem bestimmten Zeitpunkt entfällt. Dem gegenüber ist der im ersten Verfahren beschriebene Mehrbeitrag während der gesamten Versicherungsdauer zu bezahlen.
Welche Rolle spielt das Bonusheft in der Zahnzusatz­versicherung?
Ob das Bonusheft bei der Erstattung eine Rolle spielt, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich.
Bei manchen Tarifen erhalten Sie durchgängig einen festgelegten Prozentsatz als Erstattung für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung. Ihr Gesamterstattungsanspruch bleibt unabhängig vom Bonusheftnachweis immer gleich.
In anderen Tarifen richtet sich die prozentuale Erstattung jedoch nach dem Nachweisen, die durch das Bonusheft erbracht werden können. So erhalten Sie beispielsweise ohne Bonusheft (kein Bonusheft bzw. weniger als fünf Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche) eine Erstattung von 75 %, bei 5 Jahren Bonusheft (mindestens fünf Jahre, aber weniger als zehn Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche) von 85 % und bei 10 Jahren Bonusheft (mindestens zehn Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche) von 90 %.
Wichtig
Auch wenn der Bonus keine Auswirkung auf Ihre Zahnzusatz­versicherung hat, kann das Bonusheft bei zukünftigen Änderungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen noch einmal wichtig werden. Gehen Sie auch zukünftig regelmäßig einmal jährlich zum Zahnarzt, um Ihren Bonusanspruch aufrecht zu erhalten und auszubauen. Ihr Bonusheft darf keine Lücken aufweisen, sonst sinkt Ihr Erstattungsanspruch.

Fragen zur Zahnbehandlung

Was versteht man unter professionelle Zahnreinigung (PZR)?
Die professionelle Zahnreinigung ist eine Reinigung der Zähne, die über die häusliche Zahnpflege hinausgeht. Sie erfolgt in der Zahnarztpraxis durch besonders geschultes Personal.
Die PZR wird von einigen Zahnzusatz­versicherungen in unterschiedlicher, aber jeweils tariflich festgelegter Höhe übernommen.
Der Bereich der professionellen Zahnreinigung wird zunehmend wichtiger, wobei unterschiedlichste Leistungen angeboten werden. Umfangreiche Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Zahnreinigung.
Welche Kosten entstehen bei Kunststoff­füllungen?
Nach den heutigen GKV-Leistungsrichtlinien besteht bei Erwachsenen für den Frontzahnbereich Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Ebenso werden Kunststofffüllungen an Milchzähnen erstattet, da die Milchzahnfüllung eine Leistung der GKV ist, sodass die Zusatzversicherungstarife für den Seiten- und Backenzahnbereich leisten können.
Kunststofffüllungen nennt man auch dentinadhäsive Rekonstruktion, Säure-Ätz-Technik, Kompositfüllung, Mehrschichttechnik usw.
Folgende Kosten können als GOZ Richtschnur angesehen werden:
  • Ziffer 2150 Einlagefüllung, einflächig, 2,3-facher Satz: 147,60 €
  • Ziffer 2160 Einlagefüllung, zweiflächig, 2,3-facher Satz: 175,41 €
  • Ziffer 2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig, 2,3-facher Satz: 221,07 €
Die meisten der von uns angebotenen Zusatzversicherungstarife leisten auch für die Mehrkosten von Kunststofffüllungen.
Was sind Fissuren­versiegelungen?
Fissuren sind die Täler im Kauflächenrelief der Seitenzähne. Die Fissurenversiegelung ist kariesprophylaktische Maßnahme, bei der die Fissuren durch einen dünnen Kunststoffüberzug geschützt werden.
Die GOZ sieht unter Ziffer 2000 die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen vor. Die GKV erstattet bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Fissurenversiegelung an den bleibenden Backenzähnen (6er und 7er), nicht aber an den 4er und 5er Backenzähnen.
Sofern eine Zahnzusatz­versicherung Leistungen für Zahnprophylaxe erbringt, umfassen diese häufig auch die Fissurenversiegelungen, für die die GKV nicht leistet.
Leisten Zahnzusatz­versicherungen für Wurzel­behandlungen?
Seit 2004 gelten nachfolgende Richtlinien für die Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Leistungskatalog schränkt die Möglichkeiten für Wurzelbehandlungen im Bereich der Molaren (hintere Schneidezähne) stark ein. Danach ist die Wurzelbehandlung eines Molaren nur noch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchzuführen, wenn:
  • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz nur dadurch möglich wird
Zusätzlich gilt: Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Möglichkeit der Wurzelfüllung bis an die Wurzelspitze gegeben ist (dies ist bei Molaren mit in der Regel gekrümmten Wurzeln oft nicht möglich). Bei pulpentoten Zähnen mit Veränderungen an der Wurzelspitze (Entzündung im Kieferknochen) ist der Versuch der Erhaltung kritisch zu überprüfen.
Behandlungsversuche mit unklaren Erfolgsaussichten oder Behandlungs­wiederholungen werden durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht getragen.
Wenn überhaupt, zahlt die GKV noch zwei Wurzelbehandlungen pro Zahn. Wenn zur Zahnerhaltung noch eine dritte oder vierte Behandlung medizinisch notwendig ist, werden diese Kosten nicht mehr übernommen.
Auch für die Wurzelbehandlung leisten zahlreiche Zusatztarife. Viele Zusatztarife erstatten anteilige Kosten, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht der GKV fällt. Bei einigen Tarifen gilt das aber nur dann, wenn die GKV zumindest einen Teil der Behandlung übernimmt.
Leisten Zahnzusatz­versicherungen für Parodontose­behandlungen?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Parodontosebe­handlungen ab einer Taschentiefe von 4 mm und mehr. Dies bedeutet, dass sich das Zahnfleisch bereits auf einer Strecke von 4 mm vom Zahn/Zahnhals gelöst hat. In den so entstandenen Zahnfleischtaschen sammeln sich Bakterien, die zu einem Fortschreiten der Parodontitis führen. Daher kommt die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen nach Ansicht vieler Zahnärzte zu spät. Zahnärzte raten schon frühzeitig zur Einleitung von Gegenmaßnahmen und sehen eine medizinische Notwendigkeit zur Behandlung bereits ab Taschentiefen von 1,5 mm gegeben.
Zahlreiche Zahnzusatz­versicheungen sehen eine Erstattungsleistung für Parodontose­behandlungen von 100 % vor. Viele Zusatztarife erstatten anteilige Kosten, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht der GKV fällt. Bei einigen Tarifen gilt das aber nur dann, wenn die GKV zumindest einen Teil der Behandlung übernimmt.
Leisten Zahnzusatz­versicherungen für Knirscher­schienen (Aufbiss-Schienen)?
Die Aufbissschiene ist über die gesetzliche Krankenkasse nur abrechenbar als Aufbissbehelf aus Kunststoff zur Unterbrechung der Okklusionskontakte (um z. B. das Zähneknirschen zu unterbrechen), als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz, als Aufbissschiene bei einer Parodontalerkrankung oder zur Therapie von Kiefergelenk­erkrankungen.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten nicht, wenn es sich um höherwertige und umfangreichere Aufbissschienen handelt. Viele Zusatztarife erstatten dagegen anteilige Kosten, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht der GKV fällt.
Sehen die Tarife Leistungen für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen vor?
KIG ist das befundbezogene kieferorthopädische Indikationssystem mit Einstufung des Behandlungsbedarfs nach kieferorthopädischen Indikationsgruppen. Es löste zum 1. Januar 2002 das therapieorientierte Indikationssystem ab. Anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen wird durch den Kieferorthopäden festgestellt, ob eine Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
Hierzu erfolgt die Einstufung des Befunds in fünf verschiedene Behandlungsbedarfsgrade (KIG 1 – 5). Die GKV übernimmt die Kosten für die Grade 3, 4 und 5.
Die gesetzliche Krankenkasse leistet für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener nur in begründeten Ausnahmefällen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Leistungen nur bei schweren Kieferfehlbildungen, bei denen kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, um Kieferfehlbildungen, Anomalien der Bisslage und Zahnstellungsanomalien zu korrigieren.
Leistet die Kasse nicht, so fällt eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung in den Versicherungsschutz der Zusatzversicherungstarife.

Mehrkosten sind nicht durch jeden Zahn-Tarif abgedeckt

Die sogenannten Mehrkosten wie z. B. Mini- oder Keramikbrackets, Bracketumfeldversiegelung, superelastische Bögen, Zwischendiagnostik, Funktionsanalyse, Lingualtechnik usw., die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden, können auch bei medizinischer Notwendigkeit nicht bei allen Zusatzversicherungstarifen geltend gemacht werden.
Sollte bei einem Patienten über 18 Jahren Kieferorthopädie angeraten sein, dann ist diese bei medizinischer Notwendigkeit unabhängig von der KIG-Einstufung in einigen wenigen Tarifen zu 80 % erstattungsfähig.
Weitere Informationen zur Kieferorthopädie und Zahnzusatz­versicherung finden Sie unter Tarife mit Kieferorthopädie.
Wichtig
Bitte legen Sie dem Versicherer unbedingt vor Beginn der Behandlungsmaßnahme die jeweils geforderten Unterlagen, ggf. auch Röntgenbilder oder Kiefermodelle, zur Prüfung vor. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Behandlung eines Kindes oder die Behandlung eines Erwachsenen handelt.
Schmerz­ausschaltung und Narkose­leistungen beim Zahnarzt
Welche Maßnahmen zur Schmerz­ausschaltung gibt es, welche Leistungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen, welche Kosten muss man selbst tragen bzw. welche werden von Zusatzversicherungen übernommen?

Lokale Infiltrations­anästhesie

Standard­maßnahme und Kassenleistung, bei Kosten von ca. 8 EUR bis 15 EUR. Hierbei handelt es sich um die klassische örtliche Betäubung beim Zahnarzt.
Bei der klassischen Infiltrations­anästhesie wird mit einer dünnen Kanüle ein Betäubungs­mittel in das Zahnfleisch rund um den Wurzelbereich der zu behandelnden Zähne gespritzt. Die in diesem Bereich liegenden Nerven werden somit an der Weiterleitung der Scherzimpulse gehindert, das Schmerz­empfinden setzt örtlich und zeitlich begrenzt aus.

Hypnose / Akupunktur

Hypnose und Akupunktur sind Maßnahmen, die oft in ganzheitlich arbeitenden Zahnarzt­praxen angeboten werden.
Diese Maßnahmen wirken nicht bei allen Patienten gleich, daher werden diese Maßnahmen dort, wo es angebracht ist, auch mit medikamentösen Betäubungs­mitteln kombiniert. Die Kosten von Hypnose und Akupunktur zur Schmerzausschaltung
Diese Leistungen gehören bei den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu den Kassen­leistungen, die im Zusammenhang mit Zahn­behandlungs- und Zahnersatz­maßnahmen übernommen werden. Sofern die Kasse nicht gerade über ein Bonus- oder Zusatz­programm Leistungen übernimmt, sind die Kosten selbst zu tragen.

Lachgassedierung

Bei einer Lachgas­sedierung atmet der Patient vor Behandlungs­beginn über eine Maske ein bestimmtes Gasgemisch ein. Dieses Gemisch dient der Entspannung und mindert Ängste und Nervosität beim Patienten, es ist aber nicht zur finalen Schmerz­ausschaltung geeignet.
Eine lokale Infiltrations­anästhesie kann daher begleitend eingesetzt werden. Bei einer Lachgas­sedierung ist die Anwesenheit eines Anästhesisten nicht erforderlich. Die Kosten betragen zwischen 125 EUR und 200 EUR und sind vom Patienten selbst zu tragen.
Diese Form der Schmerz­ausschaltung war früher verbreiteter wurde aber durch die Analgosedierung (Dämmerschlaf) abgelöst.

Analgosedierung / Dämmerschlaf

Bei der Analgosedierung wird zuerst ein Zugang gelegt, über den dann eine Kombination aus Schmerz- und Beruhigungsmittel zugeführt wird.
Als Patient ist man nicht mehr aktiv ansprechbar. Der Dämmer­zustand ist dem einen oder anderen vielleicht von Vorsorge­untersuchungen wie einer Magen- oder Darmspiegelung bekannt, nach deren Ende man sich ebenfalls nicht an den Behandlungs­ablauf erinnern kann. Die Patienten können während der Analgosedierung weiterhin eigenständig atmen, weshalb keine Intubation erfolgt und auch keine Kosten für einen Anästhesisten anfallen.
Die Kosten liegen zwischen 150 EUR und 300 EUR pro Sitzung und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. Viele Patienten, deren erster Wunsch eine Vollnarkose ist, kommen nach einem Aufklärungs­gespräch und der Abwägung aller Risiken mit einer Analgosedierung sehr gut zurecht.

Vollnarkose

Bei einer Vollnarkose wird auch die Atemkontrolle des Patienten mit ausgeschaltet, daher ist die Anwesenheit eines Anästhesisten Pflicht. Zudem wird ein Tubus gelegt, um die Beatmung zu steuern, wodurch die Behandlungs­möglichkeiten im Mundraum zusätzlich erschwert werden können.
Die Risiken einer Vollnarkose bei einer zahnärztlichen Behandlung unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Risiken einer Vollnarkose bei anderen Behandlungen, daher ist der Einsatz dieser Maßnahme immer gut abzuwägen. Die Kosten variieren zwischen 375 EUR und 900 EUR und werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur in extremen Ausnahmefällen nach langwierigen Kosten­zusageverfahren übernommen. Sie sind daher im Regelfall vom Patienten selbst zu tragen.
Kreidezähne (Molaren-Inzisiven-Hypomine­ralisation, MIH)

1. Was ist MIH?

Molaren-Inzisiven-Hypomine­ralisation (MIH) beschreibt eine Störung der Zahnschmelz­bildung, die vor allem die ersten bleibenden Backenzähne und gelegentlich die Schneidezähne betrifft. Bereits beim Durchbruch sind diese Zähne oft geschädigt: Der Zahnschmelz ist porös, mechanisch schwach und kann abplatzen. Typische Symptome sind Schmerzen beim Essen, Trinken und Zähne­putzen sowie auffällige Verfärbungen – von weißlich bis gelb-braun. Je dunkler die Verfärbung, desto geringer der Mineralgehalt und desto schwächer der Zahnschmelz.
MIH ist kein rein ästhetisches Problem. Der poröse Schmelz ist weniger belastbar, wodurch Zähne schneller Schäden erleiden. Etwa 30 % der Zwölfjährigen in Deutschland sind betroffen, und die Erkrankung stellt weltweit eine zunehmende Heraus­forderung dar.

2. Wie entsteht MIH?

MIH ist eine Entwicklungs­störung des Zahn­schmelzes und hat nichts mit unzureichender Zahnhygiene zu tun. Sie entsteht während der Zahnschmelz­bildung (Amelogenese), die vom achten Schwanger­schaftsmonat bis etwa zum fünften Lebensjahr stattfindet.
Bei der Schmelzbildung ersetzen spezielle Zellen (Ameloblasten) organisches Material durch Mineralkristalle. Bei MIH stören verschiedene Faktoren diesen Prozess. Der Schmelz bleibt an manchen Stellen schwächer, enthält weniger Mineralstoffe und mehr Proteine. Dunkle Verfärbungen resultieren aus eingelagerten Proteinen wie Albumin. Da Ameloblasten nach der Zahnbildung absterben, können Schmelzdefekte nicht repariert werden.

3. Ursachen und Hypothesen

Die genauen Ursachen für MIH sind bislang nicht vollständig geklärt. Studien deuten auf mehrere potenzielle Faktoren hin, die während der frühen Kindheit oder bereits pränatal die Schmelzbildung beeinträchtigen könnten:
  • Sauerstoffmangel: Beispielsweise bei Komplikationen während der Geburt.
  • Infektionen: Schwere Atemwegs­erkrankungen, Asthma oder andere Infektionen in den ersten Lebensjahren könnten die Ameloblasten schädigen.
  • Medikamenten­einfluss: Antibiotika stehen unter Verdacht, die Schmelzbildung negativ zu beeinflussen. Tierstudien zeigen, dass bestimmte Antibiotika Schmelz­störungen verursachen können.
  • Ernährung und Stoffwechsel: Ein Mangel an Kalziumphosphat, etwa durch Mangel­ernährung oder chronische Erkrankungen von Nieren und Darm, könnte die Zahnschmelz­bildung stören.

4. Warum tritt MIH häufiger auf?

Ob MIH tatsächlich häufiger wird oder heute einfach besser erkannt wird, ist umstritten. Die Erkrankung wurde erstmals 1987 wissenschaftlich beschrieben und erhielt 2003 ihren Namen. Früher könnten viele Fälle irrtümlich als Karies diagnostiziert worden sein.

5. Auswirkungen und Heraus­forderungen

MIH belastet Kinder und ihre Familien erheblich:
  • Empfindlichkeit: Freiliegendes Dentin macht betroffene Zähne schmerz­empfindlich gegenüber Temperatur, Süßem und mechanischem Druck.
  • Zahnpflege: Schmerzen beim Zähneputzen können die Mund­hygiene erschweren, was das Risiko für weitere Zahnprobleme erhöht.
  • Behandlungsaufwand: MIH stellt Zahnärzte vor Heraus­forderungen, da poröser Schmelz schwierig zu behandeln ist und häufiger Reparaturen erfordert.
Die Erkrankung ist nicht nur ein medizinisches Problem, sondern auch eine kosten­intensive Belastung für das Gesundheits­system. Fortlaufende Forschung soll klären, wie MIH besser diagnostiziert, behandelt und idealerweise verhindert werden kann.

Fragen zu Zahnersatz

Leisten Zahnzusatz­versicherungen für Inlays?
Bei Inlays handelt es sich um besonders hochwertige, im Regelfall im Zahnlabor angefertigte Füllungen aus Gold oder Keramik.

Inlays sind keine Leistung der GKV

Inlays zählen nach der Definition der GKV nicht zum Zahnersatz, daher sieht ihr Leistungskatalog auch keinen Festkostenzuschuss für Inlays vor. Sie bekommen lediglich den Betrag erstattet, den Ihre gesetzliche Krankenkasse auch für eine Amalgamfüllung erbracht hätte. Dies sind zwischen 30 und 50 €. Die Kosten eines Inlays können zwischen 350 und 600 € betragen.
Zahnzusatz­versicherungen, die Leistungen für Zahnersatz erbringen, sehen normalerweise auch Leistungen für Inlays vor. Wenn die von uns ausgewählten Tarife für Inlays leisten, gelten keine Begrenzungen für Materialkosten und Aufwendungen.
Leisten Zahnzusatz­versicherungen für Implantate?
Implantate gehen weit über die von den gesetzlichen Krankenkassen als ausreichend und zweckmäßig eingestufte Grundversorgung hinaus. Die mit Implantaten verbundenen Kosten werden daher nicht erstattet. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt lediglich einen Festkostenzuschuss von 60 % ohne Bonus und 70-75 % mit Bonus in der Höhe, die für eine Brücke angefallen wäre.
Chirurgische Leistungen und Materialkosten, die anfallen können, wenn ein Kiefer für die Aufnahme von Implantaten vorbereitet werden muss (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial), werden von den gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls nicht erstattet.
Zahnzusatz­versicherungen, die Leistungen für Zahnersatz erbringen, sehen normalerweise auch Leistungen für Implantate vor. Wenn die von uns ausgewählten Tarife für Implantate leisten, gelten in der Regel keine Begrenzungen für Materialkosten und Aufwendungen.
Leisten Zahnzusatz­versicherungen für Seitenzahn-Verblendungen?
Mehrkosten für Keramikverblendungen an den Seitenzähnen werden in zahlreichen Tarifen übernommen. Die Versicherer können in ihren Tarifbedingungen individuelle Verblendungsgrenzen festlegen.
Verblendungen bis zu den 5er Zähnen werden von allen ausgewählten Zusatztarifen geleistet (sofern sich diese nicht explizit auf die Verdoppelung des GKV-Zuschusses beschränken). Je weiter die Verblendungsgrenze nach hinten bzw. in Richtung der 8er Zähne verschoben wird, umso weniger Tarife sehen dafür eine Erstattung vor.
Leisten Zahnzusatz­versicherungen für Veneers (Verblendschalen)?
Veneers oder Verblendschalen können je nach Tarif wegen medizinischer Notwendigkeit oder als allgemeine Tarifleistung erstattet werden. Auch hier empfiehlt sich unbedingt vor Beginn der Behandlungsmaßnahme die Absprache mit ihrem Versicherer.
Welche Bedeutung hat "Funktions­diagnostik" im Zusammenhang mit Zahnersatz?
Im Zusammenhang mit Zahnersatz können funktionsdiagnostische und funktionstherapeutische Maßnahmen notwendig werden, um das Zusammenspiel der neuen und alten Zähne und Kauflächen etc. zu überprüfen. Die GKV zahlt hierfür nicht.
Bei medizinischer Notwendigkeit kann in der privaten gemäß der GOZ Ziffern 800 - 810 anteilig zum tariflich festgelegten Prozentsatz erstattet werden.
Auch diese Leistung werden Sie in den "günstig" kalkulierten Schnäppchentarifen nicht finden können.

Fragen zu den Kosten der Zahnzusatzversicherung

Wie hoch sind die Festkostenzuschüsse?
Seit Januar 2005 gelten neue Erstattungsrichtlinien bei Zahnersatz. Seither gilt das "befundbezogene Festzuschusssystem". Für standardisiert festgelegte Befunde wurden die Kosten ermittelt, wie Sie bei einer medizinisch notwendigen Regelversorgung anfallen dürfen. Den von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommenen Anteil an den Kosten der Regelversorgung nennt man nun Festzuschuss (Festkostenzuschuss).
Als Patient erhalten Sie einen befundbezogenen Festzuschuss, unabhängig von den tatsächlich anfallenden Behandlungskosten.
Die Höhe der Festzuschüsse können Sie der Festkostenzuschuss-Tabelle hier entnehmen:
Welche Bedeutung hat die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)?
Die von uns ausgewählten Tarife sehen keine Beschränkung auf einen bestimmten Steigerungsfaktor der GOZ vor. Die Erstattung erfolgt in der Regel für persönlich ärztliche Leistungen bis zu Faktor 2,3. Mit entsprechender Begründung kann bis zu Faktor 3,5 abgerechnet werden. Bei einigen wenigen Tarifen besteht außerdem bei wirksamer individueller Vereinbarung und objektiv nachvollziehbaren Gründen die Möglichkeit, über den Faktor 3,5 hinaus zu gehen, wobei dies in der Praxis äußerst selten vorkommt und zudem auf jeden Fall zuvor schriftlich mit dem Zusatzversicherer abgeklärt werden muss.
Im Rahmen einer chirurgischen Maßnahme (z. B. Implantat) kann ein Mund- und Kieferchirurg auch nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abrechnen.
Hier finden Sie die vollständige Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im PDF-Format:
Gibt es Summenbegrenzungen in den ersten Jahren?
Der Zugriff auf den großen Erstattungstopf muss sich über eine gewisse Zugehörigkeitsdauer "erarbeitet" werden. Die Versicherer wollen natürlich vermeiden, dass sich jemand kurzfristig versichert, die Zähne aufwendig sanieren lässt und im Anschluss sofort wieder kündigt. Es ist zudem auch im Interesse der Versichertengemeinschaft, sich vor solcher Ausplünderung zu schützen.
Natürlich ist es von Vorteil, wenn Tarife ohne Summenbegrenzung kalkuliert sind. Dies ist aber nur bei sehr wenigen Top-Tarifen und hier auch nur dann der Fall, wenn aus den Antragsfragen erkennbar war, dass der Versicherte einen guten bis sehr guten Ausgangszahnzustand in das Versicherungsverhältnis einbringt.
Die meisten Top-Tarife sehen in den ersten Jahren Summenbegrenzungen vor, diese werden je nach Versicherer und Tarif auf zwei bis acht Jahre gestaffelt.
Die Begrenzungen entfallen aber immer dann, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Im Gegenzug muss ein Tarif nicht besser sein, wenn er auf eine Summenbegrenzung verzichtet, dafür z.B. aber alle Zähne, die bereits bei Versicherungsbeginn fehlten und noch nicht ersetzt waren, aus dem Leistungsumfang ausschließt.
Wie sieht ein Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt aus?
An dieser Stelle erhalten Sie eine Übersicht anhand eines Musters für einen Heil- und Kostenplan inklusive einer Begriffserläuterung. Zudem haben wir Ihnen eine Musterrechnung eines Zahnlabors für Zahnersatz erstellt.
Was versteht man unter "Regelleistung"?
Die Regelleistung stellt nur die absolute Grundversorgung sicher. Diese Grundversorgung orientiert sich an der medizinisch notwendigen Versorgung mit einem funktionell ausreichenden, zweckmäßigen und kostengünstigen Zahnersatz. Der befundbezogene Festzuschuss richtet sich nach den für die Regelversorgung ermittelten Behandlungskosten.
Im Rahmen der Regelleistung sind z. B. die Kauflächen bei Zahnkronen nicht mit einem zahnfarbenen Material überzogen. Die hinteren Zahnkronen sind komplett ohne Verblendungen, man sieht nur eine nicht edelmetallene Legierung (NEM) oder eine Goldkrone.

Fragen zum Vertrag der Zahnzusatzversicherung

Sehen die Tarife Wartezeiten vor?
In sehr vielen Fällen ja. Die Wartezeit beträgt dann drei Monate für Zahnbehandlung, sofern die Tarife überhaupt Zahnbehandlung als separate Leistung beinhalten. Die Wartezeit beträgt 8 Monate für Zahnersatzmaßnahmen und Kieferorthopädie.
Bei einigen dieser Tarife kann die Wartezeit erlassen werden, wenn der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist (meistens vier Wochen nach Versicherungsbeginn) ein zahnärztliches Zeugnis beibringt, welches dann auch einen behandlungsbedarfs­freien Zahnstatus dokumentiert.
Wichtig
Anders als in der Vergangenheit gibt es mittlerweile zahlreiche Tarife auf dem Markt, die gänzlich auf die Einhaltung von Wartezeiten verzichten. Diese Tarife mit verkürzter oder ganz ohne Wartezeit können Sie sich in unserem Onlinerechner zur Zahnzusatzversicherung gezielt anzeigen lassen.
Zudem gibt es Regelleistungstarife, die auf GKV Basis-Niveau erstatten und ebenfalls keine Wartezeiten haben, bei denen aber auch bereits zu Versicherungsbeginn fehlende, nicht ersetzte Zähne vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Wann kann man den Vertrag kündigen?
Bei den meisten Tarifen beträgt die Mindest­versicherungs­dauer zwei Versicherungsjahre. Nach Ablauf der Mindest­versicherungs­dauer können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen.
Einige wenige Tarife verzichten auf eine Mindest­versicherungs­dauer. Der Vertrag kann hier dann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

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