von Lars Meinhold » 23. Dez 2015, 14:55
Sehr geehrter Smart Chap,
gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage behilflich.
Es ist zutreffend, dass die R+V für den Tarif Premium U + ZV keine Wartezeit vorsieht.
Zweierlei gilt es jedoch zu beachten:
1. Grundsätzlich werden nur dann Leistungen erbracht, wenn bei bestehendem Versicherungsschutz medizinisch notwendige Zahnersatzmaßnahmen für bei Vertragsabschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten oder durchgeführt werden. Sollte die Maßnahme also bereits vor dem 01.10.2015 geplant und so auch in den Unterlagen des Zahnarztes dokumentiert worden sein, so erhalten Sie keine Leistungen für diese konkrete Maßnahme.
2. Im Tarif R+V Premium U + ZV gilt eine Summenbegrenzung in den Anfangsjahren.
Die Bereiche Zahnbehandlung und Zahnersatz werden dabei getrennt bewertet und abgerechnet.
In den ersten zwei Kalenderjahren gilt eine Begrenzung für Zahnbehandlung und Vorsorge (Tarifbaustein ZV) von insgesamt:
• 250 EUR Erstattungsbetrag im ersten Kalenderjahr
• 500 EUR Erstattungsbetrag im zweiten Kalenderjahr
In den ersten vier Kalenderjahren gilt eine Begrenzung für Zahnersatz (Tarifbaustein Premium (Z1)) von:
• 1.000 EUR Erstattungsbetrag im ersten Kalenderjahr
• + 2.000 EUR Erstattungsbetrag im zweiten Kalenderjahr
• + 3.000 EUR Erstattungsbetrag im dritten Kalenderjahr
• + 4.000 EUR Erstattungsbetrag im vierten Kalenderjahr
In der Summe stehen in den ersten vier Jahren also zusammen bis zu 10.000 EUR Erstattungsbetrag zur Verfügung.
Wenn der Versicherungsbeginn am 01.10.2015 war, so befinden Sie sich im Frühjahr 2016 im zweiten Kalenderjahr der Tariflaufzeit. Das bedeutet, dass Ihnen für die Maßnahme ein Betrag von 3.000 EUR zur Verfügung steht.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Meinhold
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