von Barbara Schwarzer » 19. Aug 2014, 14:09
Sehr geehrte(r) R*E,
gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage behilflich.
Ich versuche, Ihnen die Problematik anhand zweier Beispiele zu verdeutlichen:
Sie stellen einen Antrag und beantworten alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß. Der Versicherer nimmt Ihren Vertrag an. Nach Ablauf der Wartezeit nehmen Sie z. B. im zweiten Versicherungsjahr eine Behandlung in Anspruch, der Versicherer bezahlt die Behandlung anstandslos, gelangt intern aber zu der Einschätzung, dass es sich um eine wiederkehrende Erkrankung handelt, was für den Versicherer wiederkehrende Kosten bedeutet.
Oder Sie nehmen eine Behandlung in Anspruch und in diesem Zusammenhang erlangt der Versicherer Kenntnis von Ihrem Gebisszustand mit mehreren Brücken und weiterem vorhandenem älteren Zahnersatz (auch wenn im Antrag gar nicht nach Brücken und vorhandenem Zahnersatz gefragt wurde).
In beiden Fällen könnte der Versicherer zu der Einschätzung kommen, dass Sie als Kunde in der Zukunft sehr teuer werden können. Um die Versichertengemeinschaft vor hohen Kosten zu bewahren, erhalten Sie fristgerecht die Kündigung zum Ende des zweiten Versicherungsjahres.
Entsprechend vorerkrankt oder mit Behandlungsbedarf versehen wird es jetzt natürlich schwierig, noch einen neuen Versicherer zu finden. Daher verzichten viele Versicherer in Teil II der Bedingungen schriftlich auf das Recht zur ordentlichen Kündigung innerhalb der ersten drei Jahre, um Ihren Kunden ein verlässlicher Partner zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Schwarzer
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