von Ulrike Reinhardt » 29. Jul 2014, 13:08
Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent,
gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der Erstattung von Schäden an der Prothese behilflich.
Die in den allermeisten Tarifen festgelegten Zahnersatzleistungen gelten generell für die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz. Vorhandener und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert. Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
- herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)
In einigen wenigen Tarifen (z. B. bei der CSS) zählen vorhandene, herausnehmbare Teil- und Vollprothesen nicht als vollwertiger Zahnersatz. Die so ersetzten Zähne gelten im Sinne der Annahmerichtlinien immer noch als fehlend und können nicht mitversichert werden.
Bitte prüfen Sie in Ihren Unterlagen (Tarifbedingungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen), ob der von Ihnen abgeschlossen Tarif derartige Leistungen vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Reinhardt
Nutzen Sie unseren umfangreichen Vergleich der Zahnversicherungen.
Bei der Klärung weiterer Fragen sind wir Ihnen auch gerne persönlich behilflich.
Sie erreichen unsere Mitarbeiter montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr
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