von Jennifer Jesper » 18. Feb 2016, 13:43
Sehr geehrter Marvin,
gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage behilflich.
Wie Sie bereits wissen, bekommen Sie zeitnah einen Heil- und Kostenplan von Ihrem Zahnarzt. Hier ist die geplante Maßnahme mit dem Befund, der geplanten Therapie und den voraussichtlichen Kosten eingetragen.
Diesen Heil- und Kostenplan reichen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein. Dort wird der Plan geprüft und der Festkostenzuschuss festgelegt. Wichtig ist, dass Sie auch Ihr Bonusheft mit einreichen, damit Sie ggf. auch die höchsten Ihnen zustehenden Zuschüsse erhalten können.
Sofern Sie eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie vom Heil- und Kostenplan und vom Bonusheft vor Behandlungsbeginn beim Zusatzversicherer einzureichen. Dieses ist bei manchen Versicherern sogar Pflicht, in jeden Fall ist es aber empfehlenswert, damit die Kostenübernahme bereits im Vorfeld abgeklärt werden kann.
Die Prüfung des Heil- und Kostenplans seitens der gesetzlichen Krankenkasse dauert i.d.R. zwei bis drei Wochen. Die Behandlung darf erst beginnen, nachdem die GKV den Festkostenzuschuss bestimmt hat.
Nach Abschluss der Behandlung, gegebenenfalls auch nach Abschluss von Teilschritten derselben, erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung, Original und Duplikat, über die Kosten, die die GKV nicht übernimmt.
Sofern Sie eine Zahnzusatzversicherung haben, reichen Sie bitte immer die Original-Rechnung ein. Ihre Rechnung sieht in der Regel ein Zahlungsziel von drei bis vier Wochen vor. Der Zusatzversicherer erstattet nie direkt an den Behandler oder das Labor, sondern immer nur an Sie, den Versicherungsnehmer. Zur Begleichung der Rechnung bestehen zwei Alternativen:
- Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist. Danach reichen Sie die Rechnung bei Ihrem Zusatzversicherer ein, er überprüft diese und überweist den Erstattungsbetrag dann auf Ihr Konto.
- Sie reichen die Original-Rechnung umgehend nach Erhalt beim Zusatzversicherer ein, warten den Eingang der Erstattungsleistung auf Ihrem Konto ab und bezahlen Ihre Behandlung im Anschluss. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechnung umgehend nach Erhalt beim Versicherer einreichen, damit dieses Verfahren innerhalb der Zahlungsfrist abgewickelt werden kann.
Maßgeblich für die rechtzeitige Begleichung der Rechnung ist immer das darauf genannte Zahlungsdatum, nicht der Eingang der vom Versicherer ausgezahlten Erstattungsleistung.
Mit freundlichen Grüßen
Jennifer Jesper
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Bei der Klärung weiterer Fragen sind wir Ihnen auch gerne persönlich behilflich.
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