Vorvertragliche Anzeigepflicht

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Vorvertragliche Anzeigepflicht

Beitragvon Thomas Hofstetter » 18. Jan 2008, 19:00

Für Die Frage ob eine Zusatzversicherung leistet ist es immer entscheidend,
wann der Behandlungsbedarf diagnostiziert wurde, vor oder nach Versicherungsbeginn.

Zudem ist es entscheidend, ob Ihnen die Information mündlich mitgeteilt,
oder aber in der Patientenkartei schrift niedergelegt und die zugrundliegende
Untersuchung auch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet worden ist.

War es nur ein Gespräch nach dem Tenor: da könnte mal etwas kommen, können Sie sicherlich
noch eine Versicherung beantragen.

Wurde der Behandlungsbedarf, oder eine Zahn- Kieferfehlstellung bereits konkret ärztlich festgestellt
und eine Behandlung angeraten, die Diagnose in die Patientenkartei eingetragen und die zugundeliegende
Untersuchung mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet, dann müssen Sie diesen Befund,
bzw. den konkreten Behandlungsbedarf im Antrag benennen.

Der Versicherer wird mittels zahnärztlichem Zeugnis oder zahnärztlichem Befundbericht in Erfahrung bringen,
welche Behandlungsmaßnahmen konkret anstehen, und den Antrag entweder komplett ablehnen, bis zur
Beendigung der anstehenden behandlung zurückstellen, oder aber zumindest die bereits vor Vertragsbeginn
angeratenen oder als notwendig erkannten Behandlumgsmaßnahmen aus dem Umfang der Versicherungsleistungen herausnehmen,
sodass vom Versicherer hierfür hierfür keine Leistungen erbracht werden.

Wenn Sie die zugrunde liegenden Diagnosen oder die angeratenen Behandlungsmaßnahmen bei Antragstellung nicht angeben
läuft dies unter dem Begriff der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.

Sie bekommen zwar erst einmal einen Vertrag und bezahlen auch Beiträge, zu Beginn der Behandlung wird Ihr Behandler ( Zahnarzt / Kieferorthopäde )
vom Versicherer angeschrieben und um Auskunft zu Untersuchungs- und Diagnosezeitpunkten und Ergbenissen gebeten.

Sollte sich hierbei herausstellen, dass der Behandlungsbedarf bereits vor Versicherungsbeginn festgestellt und bei Antragstellung verschwiegen
worden ist, so ist der Versicherer wegen der vom Versicherungsnehmer begangenen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von der Leistung befreit.

Der Antrag kann erneut so geprüft werden, wie er zum Zeitpunkt der Antragstellung geprüft worden wäre, wenn Sie alle Angaben vollständig vorgenommen hätten,
anschließend kann es passieren, dass Sie Zuschläge zu bezahlen haben, oder dass der Vertrag komplett aufgehoben wird, wobei dies nicht bedeutet, dass Sie
Ihre Beiträge zurück bekommen.
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Thomas Hofstetter
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