Münchener Verein Sehhilfen 173 - Sehhilfe Tarif - Brillen Zusatzversicherung
 
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Münchener Verein Brillen Zusatzversicherung Tarif Münchener Verein Sehhilfen 173

Der Tarif 173 des Münchener Verein erstattet 100 % für Sehhilfen, Gestelle und Gläser. Bei Kontaktlinsenträgern auch für Monats- oder Tageslinsen. Innerhalb von 2 Versicherungsjahren werden bis zu 400 EUR erstattet.
 
Der Tarif leistet auch für ( LASIK, LASEK ) Laserbehandlung zur Sehschärfenkorrektur bis zu 800 EUR pro Auge.

Zusätzlich werden innerhalb von 2 Versicherungsjahren bis zu 800 EUR für sonstige Hilfsmittel, wie z.B. Hörgeräte erstattet


Münchener Verein

Münchener Verein Sehhilfen 173
 


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Kurzübersicht - Tarif Münchener Verein Sehhilfen 173

Keine Wartezeit
Konstante Beiträge im Alter?Konstant, da mit Alterssparanteil
BesonderheitenJa
Erstattung für AlternativmedizinKeine Leistung
Volle alternativmedizinische Leistung von Anfang an?Keine Leistung
Vorleistung Ihrer Gesetzlichen?Nicht erforderlich (Ausnahme: Hilfsmittel, wie z.B. Hörgeräte)
SchutzimpfungenNein
HörgeräteJa, bis 800 EUR / 24 Monate
VorsorgeuntersuchungenNein
PräventivmaßnahmenNein
ZuzahlungenNein
Med. Behandlung im Ausland?Nein
HeilpraktikerbehandlungNein
Arzneimittel vom HeilpraktikerNein
Heilmittel vom HeilpraktikerNein
Osteopathische LeistungenNein
Psychotherapeutische LeistungenNein
Höchstsatz GebührenverzeichnisNein
TeilheilpraktikerNein
Sonnenbrille mit StärkengläserJa
Lasik OPJa, 800 EUR pro Auge, erneuter Anspruch nach 5 Jahren
Brillen und KontaktlinsenJa, 400 EUR / 2 Versicherungsjahre
Volle Sehhilfenleistung von Anfang an?Nein, 240 EUR / erste 12 Monate
GlaukomvorsorgeNein
SehschärfenänderungNein
Mehrbeitrag für Brillenträger?Nein
Stiftung Warentest (Finanztest)Der Tarif wurde nicht getestet.
Mindestversicherungsdauer2 Jahre
Kündigungsfristen3 Monate
Wechsel GKVKeine Auswirkung
Statuswechsel GKVKeine Auswirkung
Umzug ins AuslandBeendet Zusatzversicherung
Weltweiter Versicherungsschutz?Nein
Kinder unter 18?Ja
Sicher versichert?Ja
GesundheitsfragenJa, Gesundheitsfragen
Versichertenkarte (Chipkarte)Nein
Tarife mit Gesundheitsfragen?Ja
Leistungsanspruch ab?Sofort, keine Wartezeit
Leistungsanspruch ab?Keine Wartezeit
Erlass WartezeitenKeine Wartezeit
Arzt für NaturheilverfahrenNein
Arzneimittel vom ArztNein
Heilmittel vom ArztNein
Höchstsatz HufelandverzeichnisNein


Wir haben in unserem Onlinerechner den Sehhilfe Tarif der Münchener Verein verschiedenen hochwertigen Top-Tarifen anderer Anbieter gegenüber gestellt. Da wir als freier Makler an keine Gesellschaften gebunden sind, haben wir einen umfangreichen Vergleich durchgeführt. Auf diese unabhängigen Empfehlungen zur Brillen Zusatzversicherung der Münchener Verein können Sie bauen.


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Fragen & Antworten im Detail - Tarif Münchener Verein Sehhilfen 173



Nein, im Tarif Münchener Verein 173 sind keine Wartezeiten vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.



Wie entwickeln sich die Beiträge mit steigendem Alter?

Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch,  Beitragsanpassungen nötig machen.

Verfügt der Tarif über Besonderheiten?

Ja, der Tarif verzichtet auf Wartezeiten.

Ja, bei Rechnungen für Sehhilfen für Kinder unter 14 Jahren muss auch ein Vorleistungs- oder Ablehnungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit eingereicht werden.



Höhe der Erstattung für Alternativmedizin

Keine, der Tarif 173 des Münchener Verein leistet generell nicht für die Behandlung durch Heilpraktiker oder für die ärztliche Behandlung mit Naturheilverfahren.

Steht die Leistung für Alternativmedizin von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung?

Nein, der Tarif 173 des Münchener Verein leistet generell nicht für die Behandlung durch Heilpraktiker oder für die ärztliche Behandlung mit Naturheilverfahren.



Leistet die Zusatzversicherung auch dann in voller Höhe, wenn sich Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt?

Ja, eine Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Krankenkassen leisten im Regelfall weder für alternative Heilverfahren durch Heilpraktiker, noch für Behandlung durch naturheilkundlich tätige Ärzte und nur unter besonderen Bedingungen für Sehhilfen.
Wenn Sie den Zuschuss für Hilfsmittel, wie z.B. Hörgeräte in Anspruch nehmen wollen, ist eine Vorleistung ihrer gesetzlichen Krankenkasse aber zwingend erforderlich.



Leistet der Tarif auch für empfohlene Schutzimpfungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden?

Nein, der Tarif 173 leistet nicht für Schutzimpfungen.

Werden auch die Kosten für ein Hörgerät mit übernommen?

Ja, der Tarif 173 übernimmt nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse 100 % der verbleibenden, erstattungsfähigen Aufwendungen für Hilfsmittel, dazu zählen auch Hörgeräte. Erstattet werden bis zu 800 EUR innerhalb von 24 Monaten.

Es gilt die generelle Erstattungsbegrenzung von 240 EUR im ersten und 480 EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren.



Leistet der Tarif auch für Vorsorgeuntersuchungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden?

Nein, der Tarif 173 leistet generell nicht für Vorsorgeuntersuchungen.

Leistet der Tarif auch für präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen (z. B. Rückenschule, Sportkurse usw.)?

Nein, der Tarif 173 leistet nicht für Präventivmaßnahmen wie Ernährungs- oder Sportkurse.

Leistet der Tarif auch für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen für Arznei-, Heil-, Hilfsmittel usw.?

Nein, der Tarif 173 leistet generell nicht für Zuzahlungen.

Leistet der Tarif auch bei medizinischen Behandungen im Ausland?

Nein, der Tarif 173 leistet nicht für medizinische Behandlungen während Auslandsreisen.

Leistet der Tarif auch für traditionelle Chinesische Medizin (TCM)?




Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern durchgeführten Behandlungen?

Keine, der Tarif 173 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen.

Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern verordneten Arzneimittel?

Keine, der Tarif 173 leistet nicht für verordnete Arzneimittel.

Welche Erstattung erfolgt für die im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung erbrachten und nach GebüH abgerechneten Heilmittel?

Keine, der Tarif 173 leistet nicht für Heilmittel, wie z. B. Massagen.

Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern nach den GebüH Ziffern 35.1 bis 35.6 erbrachten osteopathischen Leistungen ?

Keine, der Tarif 173 leistet nicht für  osteopathische Leistungen.



Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern nach den GebüH Ziffern 19.1 bis 19.8 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen?

Keine, der Tarif 173 leistet nicht für psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker.




Erstattet die Versicherung das Heilpraktikerhonorar bis zum Höchstbetrag der im Verzeichnis festgelegten Gebühren?

Nein, der Tarif 173 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen

Leistet der Tarif für alle im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes tätigen Heilpraktiker?

Nein, der Tarif 173 leistet generell nicht für die Behandlung durch Heilpraktiker.



Leistet der Tarif auch für eine Sonnenbrille mit Stärkengläsern?

Ja, die Versicherungsleistung für Sehhilfen gilt auch für eine Sonnenbrille mit Sehstärke. Der Bedarf für die Tönung der Gläser muss nicht gesondert begründet oder belegt werden. Kein medizinischer Nachweis, z.B. hohe Lichtempfindlichkeit oder beruflicher Nachweis, z. B. Pilot o.ä. notwendig.

Sieht der Tarif auch eine Leistung für eine Lasik OP vor?

Ja, der Tarif 173 leistet für refraktive Chirurgie, z.B. LASIK, LASEK und Operationen zur Einsetzung einer künstlichen Linse ) - erstattungsfähig sind ärztliche Leistungen, verordnete Arznei- und Verbandmittel und eingesetzte Implantate, z.B. Intraokularlinsen. Erstattet werden 100 % bis 800 EUR pro Auge. Ein erneuter Anspruch entsteht nach Ablauf von 5 Jahren.

Es gilt die generelle Erstattungsbegrenzung von 240 EUR im ersten und 480 EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren.

Leistet der Tarif für Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen?

Ja, die Aufwendungen für die von einem Augenarzt oder Optikermeister verordneten Sehhilfen werden innerhalb von jeweils 2 Versicherungsjahren bis zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 400 EUR zu 100 % erstattet.

Steht die Leistung für Sehhilfen von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung?

Nein, es gibt eine anfängliche Leistungsbegrenzung im Tarifbaustein 173. Dieser erstattet insgesamt für Sehhilfen, Lasik-OP und Hilfmittel bis zu 240 EUR im ersten und 480 EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren. Kinder und Jugendliche haben den selben Leistungsanspruch wie Erwachsene. Ab dem dritten Versicherungsjahr entfällt die Summenbegrenzung.

Beginnt der Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt als dem 01.01., so werden im Tarifbaustein 173 für jeden im ersten Versicherungsjahr nicht versicherten Monat 20 EUR vom Erstattungshöchstbetrag abgezogen. 



Leistet der Tarif auch für Glaukomvorsorgeuntersuchungen?

Nein, der Tarif 173 leistet nicht für Glaukom-Vorsorgeuntersuchungen.

Führt eine Sehschärfenänderung zu einem neuen Leistungsanspruch?

Nein, eine innerhalb der 2 Jahre auftretende  Sehschärfenänderung löst keinen neuen Leistungsanspruch aus.

Wird ein Beitragszuschlag erhoben, wenn der Antragsteller bereits Brillenträger ist?

Nein, im Tarif 173 wird kein Zusatzbeitrag erhoben, wenn der Antragsteller bereits Brillen oder Kontaktlinsen trägt.

Welche Bewertung hat der Tarif in der letzten Stiftung Warentest (Finanztest) erhalten?

Der Tarif wurde nicht getestet.



Besteht eine Mindestversicherungsdauer?

Die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres. Im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.

Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres.

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.

Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?

Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?

Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.

Gilt der Versicherungsschutz weltweit?

Nein, der Versicherungsschutz gilt für die in Deutschland durchgeführten und abgerechneten Heilbehandlungen.

Können Kinder unter 18 Jahren allein versichert werden?

Ja, auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in dieser Versicherung allein versichert werden.

Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

In § 14, Teil II der allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der Münchener Verein auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes


Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?

Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen.

Erstellt der Versicherer eine Versichertenkarte (Chipkarte) zur vereinfachten Anmeldung und Abrechnung?

Nein, die Abrechnung erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Sie erhalten von Ihrem Arzt oder Heilpraktiker eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese Rechnung senden Sie dann an den Münchener Verein.

Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?

Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.

Wie lange dauert die allgemeine Wartezeit für Leistungserstattungen?

Der Tarif Sehhilfen 173 des Münchener Vereins sieht keine Wartezeiten vor.

Wie lange dauert die besondere Wartezeit für Leistungserstattungen?

Der Tarif Sehhilfen 173 des Münchener Vereins sieht keine Wartezeiten vor.

Kann der Erlass der Wartezeiten beantragt werden?

Nicht nötig, da der Tarif keine Wartezeiten vorsieht.

Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten durchgeführten Behandlungen mit Naturheilverfahren?

Keine, der Tarif 173 leistet generell nicht für ärztliche naturheilkundliche Behandlungen.

Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten Arzneimittel?

Keine

Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten und im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung stehenden Heilmittel?

Keine

Erstattet die Versicherung das Arzthonorar bis zum Höchstbetrag der im Hufelandverzeichnis festgelegten Gebühren?

Nein, der Tarif 173 leistet generell nicht für ärztliche naturheilkundiche Behandlungen.



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