Vorerkrankungen und Berufsunfähigkeit

Die Versicherungsunternehmen gehen mehr und mehr dazu über, sich vor der Rentenzahlung bei einer Versicherung zur Berufsunfähigkeit zu drücken. Bei Vertragsabschluß angeblich verschwiegene Vorerkrankungen werden dann vorgeschoben.
Die Versicherungsgesellschaft trägt jedoch die Beweislast für arglistige Täuschung, wie z.B. das Verschweigen von Vorerkrankungen. Und so entscheiden immer mehr Gerichte zugunsten der Versicherten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2004 klare Richtlinien vorgegeben.

Versicherungsvertreter spielen eine Schlüsselrolle beim Vertragsabschluss.
Ist im Vertrag von Vorerkrankungen keine Rede, weil z.B. der Versicherte angibt, dass er nach seinem Gesundheitszustand von seinem Versicherungsagenten überhaupt nicht befragt wurde, so muss der Versicherer diese Behauptung widerlegen.

Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fragen dem Versicherer die Beweislast aufgedrückt. Im vorliegenden Fall heißt das, dass die angebliche arglistige Täuschung vom Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden muss. Und ganz konkret: Die Behauptung des Versicherten, zu bestimmten Fragen überhaupt nicht befragt worden zu sein, muss widerlegt werden. Nur wenn das erfolgreich geschieht, kann vom Vertrag zurückgetreten werden, was letztlich die Rentenzahlung verhindern würde.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert