Jeder Arbeitnehmer der ein regelmäßiges Gehalt bezieht, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit und kann eine private Krankenversicherung abschließen. Ob eine Versicherungsfreiheit besteht, muss jedoch mehrmals im Jahr überprüft werden. Wenn wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nicht mehr gegeben war, so ist eine rückwirkende Versicherungspflicht mit Erhebung von Krankenkassen-Beiträgen zulässig. Diese Regelung gilt ebenso für die gesetzliche Pflegeversicherung.
Seit dem 2. Februar 2007 beginnt die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung erst, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde und auch im folgenden, vierten Kalenderjahr voraussichtlich weiterhin überschritten wird. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2009 in allen Bundesländern 48.600 Euro.
Versicherungsfreiheit und rückwirkende Versicherungspflicht
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung haben und eine private Krankenversicherung besitzen, regelmäßig überprüft werden müssen. Insbesondere gilt dies bei Änderungen am Gehalt und jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahrs. Diese Beschäftigten haben ein Sonderkündigungsrecht in der PKV von drei Monaten, sobald Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.
Für das Erlöschen der Versicherungsfreiheit kann es viele Möglichkeiten geben. So kann zum Beispiel eine Verringerung der Arbeitszeit dazu führen, das das Gehalt im laufenden Jahr unter die bestehende Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht. Oft tritt auch der Fall ein, das nach Anheben der JAEG zum Jahreswechsel, das Gehalt zu niedrig ist. Ist keine Gehaltserhöhung im kommenden Jahr vorgesehen, würde dann die Versicherungspflicht mit Beginn des neuen Jahres einsetzen.