Schadensregulierung ab 2009

Mit dem Stichtag 1. Januar 2009 tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch für bereits bestehende Verträge in Kraft. Die Schadensregulierung wird ab dann teilweise anders gehandhabt. Hatte in der Vergangenheit ein Versicherter sich grob fahrlässig verhalten, bekam er zumeist überhaupt keine Entschädigung. Diese „Hop oder Top“ Prinzip ist jetzt abgeschafft. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, das es nun einfacher oder mehr Geld gibt.

Soll ein entstandener Schaden von der Versicherung übernommen werden, wird von dieser zunächst geprüft, ob der Versicherungsnehmer seinen Pflichten und Obliegenheiten nachgekommen ist. Dies fängt bei der ordnungsgemäßen Bezahlung der Beiträge an und schließt auch eine eventuelle vorliegende grobe Fahrlässigkeit mit ein.

Unterstellte der Versicherer nun eine grobe Fahrlässigkeit und wollte daher nicht zahlen, so musste der Kunde selbst das Gegenteil beweisen um etwas zu erhalten. Gelang dies nicht, ging er leer aus. Ab 2009 dreht sich diese Beweislast nun um. Unterstellt also die Versicherung eine Absicht, so muss sie diese auch beweisen. Gelingt ihr das nicht und auch der Versicherte kann nicht die Anschuldigung der groben Fahrlässigkeit entkräften, tritt die Quotelung in Kraft.

Bei der Quotelung handelt es sich um eine Kürzung der Entschädigung. Also statt den vollen Schaden zu regulieren, bekommt der Kunde z.B. nur 50% erstattet, weil im ein Versäumnis, etwa die zu späte Meldung an die Versicherung, vorgeworfen wird. Empfehlenswerte sind Verträge bei denen die Gesellschaft auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit von sich aus verzichtet. Denn dann gibt es keine Quotelung und nur ungekürzte Zahlungen und somit einen großen Vorteil für den Kunden.