Die Pflegegade bringen positive Veränderung

Pflegegrade – Diese Kosten sind zu zahlen

Pflegestärkungsgesetz Teil 2 – Das ändert sich finanziell

Die Pflegegade bringen positive VeränderungEtwa 2,7 Millionen haben in Deutschland Pflegestufen (Stand 2015) erhalten, die nun im Jahr 2017 durch die sogenannten Pflegegrade ersetzt werden. Bis 2030, so sagen es Prognosen des Statistischen Bundesamtes voraus, steigt die Zahl auf 3,5 Millionen an, bis 2050 soll sie sich verdoppelt haben. Über zwei Drittel der Familien (71 Prozent) entscheiden sich für die Pflege der Angehörigen in den eigenen vier Wänden. Unterstützt werden Sie durch ambulante Pflegedienste. Die gesetzliche Pflegeversicherung trägt dabei einen Teil der Kosten. Damit lassen sich in der Regel jedoch nicht alle notwendigen Leistungen abdecken. Selbst bei maximaler Zuzahlung durch die Pflegeversicherung kann der Betrag nicht einmal die Hälfte der Kosten eines Platzes in einem Pflegeheim abdecken. Für die Finanzierung des darüber hinaus entstehenden Aufwandes kommt der Pflegebedürftige selbst oder seine Familie auf. Verständlich, dass die Sorge, im Alter zu einem Pflegefall zu werden, wächst. Grund genug, bereits in jungen Jahren mit einer privaten Pflegeversicherung für das Alter vorzusorgen.

Wie werden die Pflegegrade eingestuft und welche Leistungen gibt es

Die Pflegeleistungen hängen von dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Mehr als zehn Jahre rangen die Verantwortlichen um eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit und um eine stärkere Individualisierung der Pflege. Im Pflegestärkungsgesetz ab 2017 sind neue Regeln festgelegt, die darüber bestimmen, wer und wann auf welche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch hat.

Die Pflegeleistungen betragen beispielsweise bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 2) 689 EUR, bei schweren Beeinträchtigungen (Pflegegrad 3) 1.298 EUR und bei schwersten Beeinträchtigungen (Pflegegrad 4) 1.612 EUR. Diese Beträge stehen für eine ambulante Pflege im häuslichen Umfeld zur Verfügung. Die darüber hinausgehenden Ausgaben müssen aus eigener Tasche finanziert werden.

Ist eine vollstationäre Betreuung, also eine Unterbringung in einem Pflegeheim, notwendig, verändern sich die Leistungen, die über die gesetzliche Pflegeversicherung bereitgestellt werden. Für vollstationäre Pflege muss jeder Betroffene außerdem einen pflegebedingten Eigenanteil zahlen.

Neuregelungen in dem Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Unterschieden werden seit dem 01.01.2017 die Pflegegrade 1 bis 5 und nicht länger die Pflegestufen 0 bis 3. Generell lässt sich sagen, dass für Personen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen die Regel „+1“ gilt, d.h. aus der bisher geltenden Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2, aus Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 3 usw.

Für die Personengruppe, bei denen zusätzlich zur Pflegebedürftigkeit noch eine eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz) festgestellt wurde, gilt die Regel „+2“, also aus der bisher geltenden Pflegestufe 1 + Demenz wird Pflegegrad 3, aus Pflegestufe 2 + Demenz wird Pflegegrad 4 usw.

Viele Pflegebedürftige erhalten mit Einführung der Pflegegrade ab 2017 mehr Geld und umfangreichere Leistungen. Dadurch dass nun eine individuellere Begutachtung möglich ist, profitieren besonders Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzkranke) von den neuen Einstufungskriterien. Früher mit Pflegestufe 0 eingruppiert, werden sie nun unter Pflegegrad 2 erfasst und erhalten monatlich 458 EUR mehr für Pflegesachleitungen, also eine ambulante Pflege durch einen Pflegedienst. Wer bisher die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) bekam, wird nun in den Pflegegrad 3 eingestuft und erhält sogar 609 EUR mehr für Pflegesachleistungen.

Pflegegrade ersetzen PflegestufenNeu ist der Pflegegrad 1. – unter diesem werden zukünftig Menschen erfasst, die bisher unberücksichtigt blieben. Unberücksichtigt deshalb, weil sie im Wesentlichen noch selbstständig sind und nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Personen, die in den neuen Pflegegrad 1 eingestuft werden, erhalten jedoch lediglich einen Betrag von 125 EUR monatlich („Entlastungsbetrag“), der zudem noch zweckgebunden ist und beispielsweise für wohnungsverbessernde Maßnahmen oder Pflegeberatung eingesetzt werden kann. Für eine ambulante Pflege sind im Pflegegrad 1 keine Leistungen vorgesehen.

Wichtig: Eine weitere Neuerung betrifft die Unterbringung in Pflegeheimen. Der Eigenanteil ist einheitlich für alle Pflegestufen und wird vom Bundesgesundheitsministerium auf durchschnittlich 590 EUR geschätzt. Zu diesen Kosten werden jedoch noch weitere Posten hinzugezogen. Demnach müssen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten der Einrichtungen durch Eigenleistung erbracht werden.

Die Familie springt ein: Problem gelöst?

Diese Frage kann von vornherein verneint werden!

In den überwiegenden Fällen wird bei Pflegebedürftigkeit die Pflege kombiniert: Die Arbeit professioneller ambulanter Dienste wird durch die der Angehörigen ergänzt. Finanziell bedeutet dies, dass bei Pflege durch Angehörige Pflegegeld gezahlt wird und damit die Pflegesachleistungen um den entsprechenden Anteil reduziert werden. Das Pflegegeld für Angehörige, die körperlich eingeschränkte Personen pflegen, wird ab 2017 für die Pflegegrade 2 und 3 erhöht und bleibt unverändert im Pflegegrad 4. Bei verminderter Alltagskompetenz ist die Steigerung deutlich höher.

Zusätzlich können Menschen, die zu Hause gepflegt werden, vom Entlastungsbetrag Gebrauch machen. Der zweckgebundene Betrag (125 EUR) kann hier beispielsweise für Hilfe beim Einkaufen oder für Gedächtnistraining eingesetzt werden. Welche Leistungen beansprucht werden können, erfragen Sie am besten bei Ihrer Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt. Sie variieren von Bundesland zu Bundesland.

Bei umfangreicherer Pflegebedürftigkeit ist eine zusätzliche Qualifikation und somit die Einbindung ambulanter Pflegedienste unvermeidbar. Pflegende Angehörige haben Zugriff auf kostenlose Pflegekurse, die von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit Pflegediensten oder Altenpflegeschulen angeboten werden. Diese Kurse können zu Hause oder mit anderen pflegenden Angehörigen zusammen in Schulungsräumen (z. B. beim DRK) durchgeführt werden.

Wichtig: Angehörige sollten wissen, dass es die Möglichkeit der Tages- / Nachtpflege gibt. Die Pflegebedürftigen leben zwar grundsätzlich in ihrem häuslichen Umfeld, benötigen aber tagsüber oder auch nachts stundeweise verstärkt Betreuung. In den meisten Fällen sind die Angehörigen berufsbedingt nur eingeschränkt in der Lage, Pflegeaufgaben rund um die Uhr zu übernehmen.
Wenn Sie die Pflege eines Angehörigen übernommen haben oder übernehmen wollen, stehen Sie vor vielen Herausforderungen. Die Tätigkeit als Pflegender ist seelisch und körperlich, aber auch finanziell eine Belastung. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale nützliche Informationen für „Pflegende Angehörige“ zusammengetragen.

Kann ein Pflegender kurzzeitig seine Aufgaben nicht übernehmen, stehen verschiedene Lösungen zur Verfügung. Welche Mittel genau angeboten werden, erfragen Sie am besten bei Ihrer Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt, da diese vom Pflegegrad abhängen:

Kurzzeitpflege
Wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.

Verhinderungspflege
Ist die Pflege für einen kurzfristigen Zeitraum, z. B. aufgrund eines Urlaubs oder einer Krankheit nicht möglich, finanziert die Pflegeversicherung einen Ersatz für die Pflege zu Hause. Dies gilt auch, wenn der Pflegende zur Entlastung einfach eine kurze Auszeit braucht.

Tages-/ bzw. Nachtpflege
Wenn die Pflege zu Hause aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht ganztägig möglich ist, kann die pflegebedürftige Person stundenweise in einer Tages- / bzw. Nachtpflege betreut werden. Für diese Leistung kann zum Beispiel der Entlastungsbetrag von 125 EUR monatlich genutzt werden.

Die Unterbringung im Pflegeheim

Eine besondere Herausforderung stellt die Unterbringung in einem Pflegeheim dar. Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Urteile gefällt, die die Höhe der Beteiligung an den Pflegekosten festlegt. Verwandte ersten Grades, also Kinder, sind zum Unterhalt verpflichtet. Die Höhe variiert, wenn eigene Kinder zu versorgen sind oder der Ehepartner kein Einkommen besitzt. Grundsätzlich müssen die leiblichen Kinder zahlen. In einigen Fällen wird das Gehalt des gut verdienenden Ehepartners und Vermögen zusätzlich zur Berechnung herangezogen.

Private Pflegeversicherung: Wann ist sie sinnvoll?

Mit einer privaten Pflegeversicherung lässt sich gelassener in die Zukunft blicken. Angesichts steigender Lebenserwartung und der Tatsache, dass mit dem Alter Einschränkungen verbunden sind, ist die Sorge, irgendwann auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, berechtigt. Aber selbst in jungen Jahren ist niemand davor geschützt, nicht plötzlich auch zum Pflegefall zu werden.

Prominente Beispiele für pflegebedürftige Menschen kennen wir alle

Wer hätte jemals geglaubt, dass ein Michael Schumacher ausgerechnet nach dem Ende seiner Karriere infolge eines Unfalls gelähmt und damit pflegebedürftig sein würde? Oder dass die Moderatorin Monica Lierhaus nach einem medizinischen Eingriff sich als Bedürftige in einem Pflegegrad wiederfindet? Nicht nur diese beiden Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, bereits in jungen Jahren durch eine zusätzliche Pflegeversicherung vorzusorgen.

Bereits heute ist es offensichtlich, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten eines Pflegebedürftigen zu decken. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Hilfe zu Hause handelt oder die Unterbringung in einem Pflegeheim. Zur Unterstützung werden in beiden Fällen Angehörige herangezogen. In der ambulanten Betreuung wird in der Regel die professionelle Pflege mit der durch die Angehörigen kombiniert. Sie wird über das Pflegegeld als Anteil der Pflegeleistungen finanziert. Bei Betreuung in einem Pflegeheim fließen bei der Berechnung des Eigenanteils nicht selten die Einnahmen der Kinder ein. Mit der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, wie bei einer Teilkaskoversicherung, nur ein Teil der anfallenden Kosten abgedeckt. Die Pflege ist unabhängig vom Pflegegrad immer noch teuer, denn die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt gerade einmal ein Drittel der anfallenden Kosten. Eine private Pflegeversicherung hilft, unter dem Strich, die entstehende Finanzierungslücke zu verringern.

Nützliche Informationen zum Thema Pflegebedürftigkeit und Pflege von Angehörigen bieten folgende Links:

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