Neue Gesetzgebung: Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz soll Altersvorsorge erleichtern

Das neu auf den Weg gebrachte Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz soll nach Zustimmung des Bundesrates am 01.07.2013 in Kraft treten. Das Paket enthält vielfältige Besserungen und vor allem wird der Verbraucher durch Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote unterstützt.

Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz kurz zusammengefasst

Für geförderte Altersvorsorgeprodukte (Riester-Rente / Basis-Rente usw.) soll die Transparenz und die Vergleichbarkeit für Endverbraucher verbessert werden. Auch sollen dadurch die Vertriebs- und Abschlusskosten gesenkt sowie der Vertragswechsel erleichtert werden.

Einfacher Vergleich durch Produktinformationsblatt

Für zertifizierte und steuerlich begünstigte Altersvorsorge-Verträge soll ein einheitliches Produktinformationsblatt eingeführt werden. Der Produktvergleich soll gebündelt, leicht verständlich und in standardisierter Form ermöglicht werden. Eine deutliche Stärkung des Verbrauchers.

Förderhöchstgrenze für Altersvorsorge wird angehoben

Die Förderhöchstgrenze der Basisversorgung im Alter wird von 20.000 Euro auf 24.000 Euro angehoben. Eine Absicherung gegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit mit einer lebenslangen Leistung soll nun auch in diesen Förderrahmen mit einbezogen werden.

Bei der Riester-Rente wird der Erwerbsminderungsschutz bei Altersvorsorge-Verträgen verbessert. Die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorge-Verträgen wird zusätzlich erweitert.

Vereinfachung der Eigenheimrente

Bei der Eigenheimrente („Wohn-Riester“) soll zukünftig für selbst genutztes Wohneigentum in der Ansparphase jederzeit eine Kapitalentnahme möglich sein. Bisher ist dies nur bei Kombiverträgen möglich.

Phase für Einmal-Besteuerung wird ausgedehnt

Während der Auszahlungsphase kann künftig zu jedem Zeitpunkt eine Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos gewählt werden.

Bei der Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase werden 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die Möglichkeit der Besteuerung des gesamten noch vorhandenen Wohnförderkontos unter Inanspruchnahme des „Rabatts“ wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt.

Außerdem wird die jährliche Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von zwei auf ein Prozent abgesenkt. Das geförderte Kapital einschließlich der gewährten Zulagen wird betragsmäßig in einem Wohnförderkonto erfasst und bisher jährlich um zwei Prozent erhöht. Dieser Wert wird auf ein Prozent gesenkt. Dadurch vermindert sich der später zu versteuernde Betrag.

Förderung bestimmter Umbaumaßnahmen

Derzeit darf das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, nicht aber für eine Modernisierung. Zukünftig werden Umbauten, die Barrieren reduzieren, in die Eigenheimrenten-Förderung einbezogen.

Link zum Gesetz: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/122/1712219.pdf