Kündigung und Wechsel der PKV

Aufgrund vieler Veränderungen und der Umsetzung der Gesundheitsreform gibt es oft Unklarheiten im Bereich private Krankenversicherung. Ein Punkt sind hier zum Beispiel die Bedingungen für den Wechsel oder die Kündigung einer PKV. Doch es hat sich zunächst einmal nicht viel verändert. Wie bisher kann man auch zukünftig die private Krankenversicherung auf zwei Wegen wechseln.

Entweder mit einer ordentlichen Kündigung (3 Monate Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres) nach Ablauf der Mindestvertragsdauer oder mit einer außerordentlichen Kündigung bei einer Beitragserhöhung oder Leistungskürzung zum Termin der Erhöhung. Wer aber einen Teil seiner „Alterungsrückstellung“ also die „Wechselleistung“ zu seiner neuen PKV mitnehmen will, kann dies nur über den Umweg des Basistarifes tun. Und hier wird es dann etwas komplizierter.

Bei der Wahl des Basistarifes wird dann die Wechselleistung als Beitragsnachlass in der neuen PKV berücksichtigt. Diese Beitragsermäßigung fällt relativ niedrig aus, weil sie eben nicht die Alterungsrückstellung darstellt, sondern lediglich einen auf den Basistarif bezogenen Wert. Nun wurde von Bundesfinanz-Ministerium und Bundesgesundheits-Ministerium festgelegt, dass die notwendige Verweildauer zur Anrechnung dieser „Wechselleistung“ mindestens 18 Monate betragen muss. Damit folgt man der Bindefrist in der GKV, weil die Politik gerne Regeln aus der gesetzlichen Krankenversicherung auf private Wirtschaftsunternehmen überträgt.