Viele von uns werden diese Situation kennen: Während man jemand anderem hilft, kommt es zu einem Schaden. Beim Anschieben eines liegen gebliebenen Pkw bricht an diesem ein Spiegel ab oder man rutscht ab und hinterlässt möglicherweise eine unschöne Schramme im Lack. In so einem Fall ist guter Rat teuer. Wer muss für einen solchen Schaden aufkommen? Die Haftpflichtversicherung des Verursachers oder die Versicherung des Geschädigten?
Zunächst ist dieser Schaden am PKW Sache der Kasko-Versicherung des Halters. Hat der Fahrer des PKW keine Kasko-Versicherung, die diesen Schaden übernimmt, so muss im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden, wer für den Schaden aufkommt. Aber auch hier stehen die Chancen gut, dass ein Pannenhelfer ohne die Forderung zum Schadensersatz aus einer solchen Geschichte herauskommt. Dies ist anders bei professionellen Pannenhelfern, diese sind für Schäden die sie verursachen in vollem Umfang haftbar.
Aber was passiert, wenn bei einer Hilfeleistung ein Schaden auftritt, der nicht durch die Versicherung des Geschädigten abgesichert ist, z.B. der Nachbar gießt Blumen, dabei fließt Wasser in den Computer oder der teure orientalische Teppich nimmt Schaden. Wieder stellt sich die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist.
Bei „Gefälligkeiten“ wie der Nachbarschaftshilfe ist man zwar durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung gut geschützt, aber oft braucht man noch nicht einmal diese zu bemühen. Der Grundsatz, dass jeder zu der Regulierung eines verursachten Schadens verpflichtet ist, ist bei derartigen Fällen etwas gelockert, sodass einige Richter nicht dazu tendieren, den Gefälligkeitsschaden durch den Verursacher ausgleichen zu lassen. Wer sich Hilfe auf Basis einer Gefälligkeit sucht, geht nach einer verbreiteten Auffassung einen Haftungsausschluss ein, der für leicht fahrlässige Schäden gilt. Er gilt ausdrücklich nicht bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz entstanden ist. In der Regel dürfte jedoch die Haftpflichtversicherung des Verursachers für die Regulierung des Schadens aufkommen.
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