Berufsunfähigkeitsversicherung nach Ende der Umschulung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat unter Umständen das Recht, den Versicherungsnehmer auf eine andere Berufstätigkeit zu verweisen, wenn die bisherige Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht mehr ausgeübt werden kann. Aus diesem Grund sollten Sie vor Abschluss einer Versicherung darauf achten, dass eine Versicherungsgesellschaft zumindest auf die abstrakte Verweisung verzichtet. Diese Regelung besagt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung so lange die Zahlung verweigern kann, wie eine andere berufliche Tätigkeit möglich ist, wenn auch nur theoretisch. Unter diesen Bedingungen muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann zahlen, wenn absolut keine Berufstätigkeit möglich ist. Auch wenn die bisherige Tätigkeit eingeschränkt möglich ist, kann es zu einer Ablehnung der Leistungen kommen. Wenn die Versicherung eine Leistung aus Kulanz gewährt, können hieraus weitere Rechtsansprüche entstehen, so entschied vor Kurzem der Bundesgerichtshof.

Es geht um den Fall eines Maurer-Lehrlings, der nach einem Unfall unter einem gelähmten Arm litt, dass er auch nach der Umschulung zu einem kaufmännischen Beruf auch weiterhin Anspruch auf eine Zuwendung von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung habe. Und das, obwohl er mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Kulanzvereinbarung unterzeichnet hatte, dass er sein Geld nur bis zum Ende der Umschulung vom Mauer zu einem kaufmännischen Beruf gezahlt werden wird. Diese Praxis ist üblich und legitim: Muss man eine Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine andere Ausbildung verweisen, also die Umschulung vom Maurer zum Versicherungskaufmann.

Da die Versicherungsgesellschaft nun aus Kulanz angeboten hat, trotz der Möglichkeit einer Verweisung eine Zahlung anbietet – wenn auch nur um eine Umschulung zu ermöglichen – kann unter Umständen zu einer weiteren Zahlung verpflichtet werden, z.B. wenn der Versicherungsnehmer nach Abschluss seiner Umschulung keine Arbeit findet. So hat vor Kurzem der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: IV ZR 269/08). Dieses Urteil kann für viele Versicherte eine Signalwirkung haben, da auch bei einer zeitlich befristeten Zahlung weitere Forderungen auf Versicherungsleistungen denkbar sind.

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