Berufsunfähigkeitsversicherung – früherer Job

Wer für die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit eine Berufsunfähigkeit erleidet, jedoch noch einen früher gelernten Beruf ausüben kann, erhält keine Leistungen von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Jedenfalls nicht, wenn diese nur unwesentlich schlechter bezahlt wird, hat ein Oberlandesgericht kürzlich bestätigt.

Aufgrund einer Erkrankung konnte ein Flugbegleiter den Beruf nicht mehr ausüben. Er forderte von der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Auszahlung der vereinbarte Monatsrente. Die Versicherung zahlte jedoch nicht, da der zuvor erlernte Beruf als Krankenpfleger auch in dem jetzigen Gesundheitszustand durchaus durchführbar wäre.

Vor Gericht versuchte der Flugbegleiter die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung daraufhin durchzusetzen, da der Wechsel zurück in den alten Beruf nicht zumutbar sei. Als Krankenpfleger würde das Gehalt rund 10 Prozent weniger betragen und einen Verlust seiner gesellschaftlichen Stellung bedeuten.

Für das Gericht hingegen war der Wechsel in einen anderen Beruf nur bei erheblichen Einkommens- und Ansehensverlusten unzumutbar. Bei einer Berufsunfähigkeit müsse eine Gehaltseinbuße von bis zu 13 Prozent vom Versicherten aber hingenommen werden. Auch den wesentlichen Statusunterschied zwischen den Berufen des Flugbegleiters und des Krankenpflegers konnte das Gericht nicht bestätigen.

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