Beihilfe für Beamte

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in drei Entscheidungen wichtige Änderungen der Beihilfe für Beamte in der Gesundheitsreform von 2004 für unwirksam erklärt.

Das alte Recht zur Beihilfe für Beamte sah vor, das alle Arzneimittel und ärztlichen Leistungen bezahlt werden. Einzige Ausnahme waren Mittel gegen Bagatellerkrankungen. Nach den im Jahre 2004 geänderten Vorschriften gibt es Beihilfe jetzt nur noch für verschreibungspflichtige Medikamente. Beamte müssen seit dem Arzneimittel selbst bezahlen, die nicht in der Liste der Standardtherapien enthalten sind.

Nach Ansicht des Gerichts war diese Neuregelung unzulässig und Beamte hätten daher weiter Anspruch auf die Erstattung aller ärztlich verordneten Medikamente. Es hätte nach Ansicht des Göttinger Gerichts einer Gesetzesänderung bedurft, weil es sich um eine grundlegende Änderung handle. Die Änderungen der Beihilfe erfolgte jedoch nur per Verwaltungsvorschrift. Dies sei unzulässig, damit sei die Verordnung rechtsunwirksam.

Auch wenn ein Gesetz erlassen würde, wären die Kürzungen rechtswidrig, weil der Staat damit seine Fürsorgepflicht für die Beamten verletze. Der Staat könne nicht Beamte zur Erhaltung ihrer Gesundheit verpflichten und sie gleichzeitig mit erheblichen Aufwendungen für die Genesung belasten.

Des weiteren bedeutet die Kürzung der Beihilfe zugleich eine Kürzung der Besoldung und es geht nicht an, dass Beamte, die an einer chronischen Erkrankung leiden, geringere Bezüge erhalten.

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