Aktuelle Versicherungsthemen – KW 19

In dieser Woche: Krankengeld – Gericht bestätigt Krankenkassen Revision. Hebammen – Suche nach Lösungen geht weiter. Selektivverträge – Leistungen der Homöopathie auf Chipkarte oft möglich.

Gerichtsentscheidung beim gesetzlichen Krankengeld

Geklagt hatte eine Frau, deren Krankengeld von ihrer Krankenversicherung aufgrund von nicht mehr vorhandenem Anstellungsverhältnis eingestellt wurde.

Der Klägerin wurde zum Ende des Monats September gekündigt. Wenige Tage vor Ende des Arbeitsverhältnisses wurde sie krankgeschrieben und bezog, da keine Anstellung mehr vorlag, Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Die Krankschreibung galt bis Sonntag, den 24.10.2010. Am Montag ließ sich die Klägerin erneut krankschreiben.
Die Krankenversicherung verweigerte ihr aber eine weitere Auszahlung des Krankengeldes.

Zurecht, wie das Bundessozialgericht am 04.03.2014 feststelle. Nach Ansicht des Gerichts und der beklagten Krankenversicherung lag keine Anstellung am 25.10. vor, auf deren Grundlage ein Krankengeld hätte ausgezahlt werden können.
Ein weiterer Bezug von Krankengeld wäre nur möglich gewesen, wenn die Krankschreibung ohne Unterbrechung fortbestanden hätte.

Zwischen dem Ende der ersten Krankschreibung am Sonntag und der erneuten Krankschreibung am Montag lag ein Zeitraum, der nicht als „Basis ihrer bis Ende September ausgeübten Beschäftigung mit Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld versichert war“. Somit hat die Klägerin kein Anspruch auf ein zusätzliches Krankengeld außerhalb der ALG-Leistungen.

Hier geht es zum Urteil.

Haftpflichtversicherung für Hebammen – die Suche nach Möglichkeiten gestaltet sich schwierig

Die Lage der Hebammen und ihre Zukunft sehen sehr düster aus. Ihre Risikobeiträge für die Haftpflichtversicherung werden immer höher. Momentan zahlen selbstständige Hebammen ca. 4200 EURO pro Jahr für die Berufshaftpflicht. Ab Juli 2015 sollen es sogar 6000 EURO werden.

Dass das kaum zu bezahlen ist und die Hebammen um ihre Zukunft bangen, sollte niemanden verwundern. Nach einer Erhebung liegt der durchschnittliche Stundenlohn bei 8,50 EURO, trotz des hohen Aufwands und der Verantwortung, die sie tragen.

Die Forderung nach höherer Entlohnung seitens der Krankenkassen wird wohl schwer durchzusetzen sein. Schon jetzt wird bei den Hebammen viel Geld gespart. So erhält eine Hebamme bei einer gut verlaufenden Geburt lediglich die Minimalvergütung, erst wenn es kompliziert wird und bspw. eine Glocke angesetzt oder ein Schnitt durchgeführt werden muss. Die Berufshaftpflicht muss aber auch in „guten“ Jahren bezahlt werden. Auch die Betreuung nach der Geburt ist sehr stark geregelt. So bekommen die Hebammen für Hausbesuche nur eine halbe Stunde vergütet, egal wie viel Hilfe die Familie oder die junge Mutter wirklich braucht. Schließlich entwickeln bis zu 15% der Frauen Wochenbettdepressionen und brauchen somit eine intensivere Betreuung, die aber nicht geleistet werden kann.

Wie auf otz.de berichtet wird, sollen die Hebammen aus ihrer freiberuflichen bzw. selbstständigen Situation heraus in ein Angestelltenverhältnis übergehen, sodass die Haftung auf das entsprechende Krankenhaus übertragen wird. Das stellt aber nur eine Verlagerung und keine Lösung des Problems dar. Die Krankenkassen würden Kosten sparen, die Krankenhäuser hingegen hätten die entsprechend höheren Abgaben der Berufshaftpflicht zu leisten.

Dieser Plan würde bei heutigem Stand nur funktionieren, wenn Hebammenleistungen in den privat-medizinischen Bereich verlegt werden. Viele Leistungen in Krankenhäusern, wie Chefarztbehandlung u.ä. werden heute nur noch von einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenhaus Zusatzversicherung erstattet. Letztere bietet jetzt schon Leistungen rund um die Schwangerschaft, die von den gesetzlichen Krankversicherungen nicht mehr getragen werden.

Homöopathie von der Krankenkasse – Selektivverträge ermöglichen Bezug

Der Zuspruch und der Bedarf nach homöopathischen Behandlungen ist in Deutschland weiter gestiegen. Mittlerweile vertraut jeder zweite Patient der Heilwirkung homöopathischer Mittel.
Die Tendenz ist auch bei den Krankenkassen angekommen. Um die Abrechnung und Kontrolle der Abgaben bzw. Behandlungen zu ermöglichen, haben jetzt über 80 Kranken- bzw. Ersatzkassen und der „Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte“ sogenannte Selektivverträge abgeschlossen. Somit wird es den Mitgliedern ermöglicht, Leistungen von homöopathisch tätigen Ärzten zu beziehen.

Eine Liste mit Vertragsärzten und den Teilnehmenden Krankenkassen finden Sie auf den Seiten des DZVhÄ.

Leistungen, die über Heilpraktiker bezogen werden sowie die Heilmittel bzw. die homöopathischen Mittel werden nicht von den Krankenkassen erstattet. Diese werden entweder persönlich oder über eine Zusatzversicherung Heilpraktiker abgerechnet werden.