Leistungsfall - Lexikon Unfallversicherung
 
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Leistungsfall

Tritt der Leistungsfall ein, sind zunächst folgende Fragen wichtig:


Wann sind die Leistungen fällig?


Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:


  • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
  • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, können vom Versicherer bis zur einer bestimmten Höhe übernommen werden.
  • Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat sich der Versicherer mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leistet er innerhalb von zwei Wochen.
  • Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, zahl der Versicherer - wenn Sie dies wünschen - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
  • Sie und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss
  • vom Versicherer zusammen mit seiner Erklärung über seine Leistungspflicht
  • von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als der Versicherer bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen.
  • Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug ist der Versicherer berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.


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