Beihilfe zu Rehabilitationsmaßnahmen
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person tritt wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von mindestens drei Wochen Dauer an. Anschluss-Heilbehandlungen gelten nicht als Rehabilitationsmaßnahme im Sinne dieser Bedingungen.
Die medizinische Notwendigkeit dieser Rehabilitationsmaßnahme und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist dem Versicherer durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Beihilfe zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Unfall- Krankenhaustagegeld schließen sich für den selben stationären Behandlungsaufenthalt gegenseitig aus.
Höhe der Leistung:
Die Beihilfe zu Rehabilitationsmaßnahmen wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
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