Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
der versicherten Person (Pflichtwehrdienst, Zivildienst
oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter)
müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen, weil die Höhe
der Versicherungssummen bzw. des Beitrags maßgeblich
von diesen Umständen abhängt.
Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem
zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere
Versicherungssummen, gelten diese, sofern nicht etwas
anderes vereinbart wird, nach Ablauf von zwei Monaten
ab der Änderung. Würden sich dagegen höhere Versicherungssummen
errechnen, wird der Beitrag bei
gleichbleibenden Summen entsprechend herabgesetzt,
sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl
für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
Falls Sie arbeitslos geworden sind, können Sie eine
Außerkraftsetzung der Unfallversicherung beantragen.
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