FAQ Studentische Krankenversicherung - Häufig gestellte Fragen...
Wer ist versicherungspflichtig?
Studenten unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Krankenversicherung (incl. Pflegeversicherung). Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind jedoch die meisten Studenten über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichert.
Zeiten des Zivil- oder Wehrdienstes verlängern die Familienversicherung. Auch der Entwicklungsdienst kann sich unter bestimmten Voraussetzungen (Dienst ohne Erwerbsabsichten, bei einem anerkannten Träger, mindestens 2 Jahre) verlängernd auf die Familienversicherung auswirken. Studenten sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Ehegatten familienversichert sind.
Kinder von Beamten sind meistens bis zum Alter von 27 Jahren über Beihilfe und private Restkostenversicherung abgesichert (sie sollten jedoch prüfen, ob die studentische Krankenversicherung ggf. günstiger ist, als ihre Restkostenversicherung).
Selbst versichern müssen sich hingegen alle Studenten, die mehr als 450 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehen oder deren Gesamteinkommen (dazu gehören auch Mieteinnahmen und Zinsgewinne) regelmäßig 450 Euro im Monat übersteigt. Beim Bezug von BAföG bleibt diese Entgeltgrenze bei 400 Euro. Bafög-Zahlungen bleiben bei der Berechnung der monatlichen Einkünfte ausgenommen. Für Ferienjobs gelten gesonderte Regelungen.
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten endet mit dem 14. Fachsemester oder spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
Sind ausländische Studenten versicherungspflichtig?
Für ausländische Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (incl. Pflegeversicherung) der Studenten, wenn sie in Anwendung zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts eine eigene Versicherung oder einen im Rahmen der Familienhilfe bestehenden Krankenversicherungsschutz im Heimatland nachweisen können. Entsprechende Bescheinigungen müssen bei einer der am Studienort zuständigen Krankenkassen vorgelegt werden.
Ausländische Studenten, die das 14. Fachsemester oder aber das 30. Lebensjahr vollendet haben, sind von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Im eigenen Interesse sollten sie jedoch für ausreichenden Krankenversicherungsschutz sorgen.
Ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten möglich?
Innerhalb der ersten drei Monate ihres Studiums können sich versicherungspflichtige Studenten auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat versichern. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Der Student bleibt also für die restliche Zeit seines Studiums privatversichert.
Die Befreiung muss bei der bislang zuständigen Krankenkasse - innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden. Generell beginnt die Versicherungspflicht mit Aufnahme des Studiums, bei Studenten mit Anspruch auf Familienversicherung mit Ende dieser Familienversicherung.
Wie können sich Studenten versichern, für die keine Familienversicherung besteht?
Studenten für die keine Familienversicherung besteht oder diese endet, können der Krankenversicherung der Studenten beitreten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Semesterbeginn und endet zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. bei Vollendung des 30. Lebensjahres.
Darüber hinaus kann der Spartarif nur unter bestimmten Bedingungen beansprucht werden (etwa beim Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im zweiten Bildungsweg vor dem 30. Geburtstag oder weil sich das Studium durch eine längere Krankheit, wegen einer Behinderung oder einer Schwangerschaft verzögert hat).
Studenten, deren Eltern privat versichert sind, können sich studentisch bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern. Der Wechsel von einer privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur innerhalb der ersten 3 Monate nach Studienbeginn möglich.
Privatversicherte Studenten müssen für die Immatrikulation den Nachweis ihrer privaten Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestätigen lassen.
Wie können sich Studenten nach Ende der Versicherungspflicht versichern?
Mit Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. bei Vollendung des 30. Lebensjahres endet die Versicherungspflicht für Studenten und damit der Anspruch auf die günstige studentische Krankenversicherung. Nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im zweiten Bildungsweg vor dem 30. Geburtstag, längere Krankheit, Behinderung oder Schwangerschaft) kann der Anspruch verlängert werden.
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, können sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder privat weiterversichern.
Als Voraussetzung für die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse gilt, daß der Student in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung versichert war.
Kosten, Beiträgen und Leistungen
Wie hoch sind die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung?
Der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er berechnet sich aus dem Bafög-Bedarfssatz und dem durchschnittlichen Beitragssatz aller Krankenkassen.
Die privaten Krankenversicherer besitzen eigene Beitragssätze.
Bafög-Empfänger erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss.
Können auch privat-versicherte Bafög-Empfänger einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erhalten?
Studenten, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, können ebenfalls einen Antrag auf Beitragszuschuss stellen, wenn sie Bafög erhalten.
Welche Leistungen erhalten Mitglieder der studentischen Krankenversicherung?
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind im Sozialgesetzbuch vorgeschrieben und daher nahezu identisch. Studenten erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie alle übrigen Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, sie haben jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Zu den Leistungen der studentischen Krankenversicherung gehören u.a. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Vorsorgeuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Pflegebedürftigkeit sowie die Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
Die private Krankenversicherung bietet ein breiteres Leistungsspektrum, in vielen Tarifen sind die Leistungen höher als die der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern und Tarifen. So können z.B. bei stationärer Behandlung statt der klassischen Unterbringung im Mehrbettzimmer auch Tarife mit Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung gewählt werden. In jedem Fall sollten Studenten vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung umfassende Preis-/Leistungsvergleiche anstellen.
Müssen Studenten auch Zuzahlungen leisten?
Zuzahlungen müssen seit den 01.01.2004 von jedem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden, der älter als 18 Jahre ist. Allerdings gilt für alle Versicherten eine Belastungsobergrenze von 2% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt die Belastungsobergrenze 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Zu den Bruttoeinnahmen zählen die Krankenkassen alle wiederkehrenden Einkünfte wie Unterhaltszahlungen der Eltern, Bafög-Zahlungen, Stipendien, Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte u.ä..
Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen eines Studenten 600 Euro, so würde seine Belastungsobergrenze bei 144 Euro pro Jahr liegen. Uberschreiten seine geleisteten Zuzahlungen diesen Betrag, kann er bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragen und muss dann für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten. Für diesen Nachweis ist es allerdings nötig, alle Belege über geleistete Zuzahlungen zu sammeln und sie der Krankenkasse einzureichen.
Wann lohnt sich der Wechsel in eine private Krankenversicherung?
Für männliche Studenten, die aus der Versicherungspflicht auscheiden, ist eine private Versicherung oftmals preiswerter als eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Allerdings nur sofern keine Ehepartnerin oder ein Kind mitversichert werden müssen. Außerdem gibt es viele Tarife, die einen besseren Leistungsumfang bieten, als die gesetzlichen Krankenkassen.
Wer in erster Linie eine kostengünstige Krankenversicherung sucht und Ehepartnerin und/oder Kind mitversichern möchte, sollte in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Das gilt auch für Studentinnen, da für Frauen die Beiträge in der privaten Krankenversicherung meist sehr viel höher sind.
Studentenjobs und Praktika
Ist ein Praktikum versicherungspflichtig?
Ob ein Praktium versicherungspflichtig ist oder nicht, hängt weder von der Dauer des Praktikums, noch von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe einer eventuellen Vergütung ab, sondern lediglich vom Zeitpunkt des Praktikums.
- Versicherungsfrei (auch in der Rentenversicherung) sind Zwischenpraktika, die als Teil des Studiums in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Während des Praktikums muss der Student an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sein.
- Versicherungspflichtig sind Praktika mit Arbeitsentgelt vor oder nach dem Studium sowie "freiwillige" Praktika mit Arbeitsentgelt während des Semesters oder in den Semesterferien.
Gibt es in der studentischen Krankenversicherung Hinzuverdienstgrenzen?
Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt für die beitragsgünstige Versicherung in der studentischen Krankenversicherung keine Rolle. Wichtig ist hingegen die Arbeitszeit. Wer im Semester mehr als 20 Stunden wöchentlich jobbt, gilt nicht mehr als "ordentlich Studierender".
D.h. das Studium nimmt nicht mehr den größten Teil seiner Zeit ein, der Student wird als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- sowie Rentenverssicherung) und kann nicht mehr den Studententarif der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. Privat versicherte Studenten müssen als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
In Einzelfällen sind auf Antrag Ausnahmeregelungen möglich Es kann von der 20 Stunden-Regelung abgewichen werden, wenn die Beschäftigungen vorwiegend am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Es muss allerdings der Nachweis geführt werden, dass die überwiedende Arbeitskraft noch für das Studium genutzt wird.
Gilt die 20 Stunden-Grenze auch für Ferienjobs?
Die 20 Stunden-Grenze gilt nur im Semester, während der Semesterferien sind auch Ferienjobs mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit versicherungsfrei.
Studenten, die im Laufe des Jahres allerdings in mehr als 26 Arbeitswochen mehr als 20 Stunden jobben, werden als Arbeitnehmer eingestuft und sozialversicherungspflichtig. Damit verlieren sie bei gesetzlichen Krankenkassen den Anspruch auf den günstigeren Studententarif.
Darf ein Student zwei Nebenjobs ausüben?
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengezählt. Liegt die Wochenarbeitszeit z.B. bei zwei Nebenjobs insgesamt nicht über 20 Stunden, bleibt der Student sozialversicherungsfrei. Übersteigt das Einkommen aus beiden Jobs jedoch insgesamt 450 Euro bleibt zwar generell die Sozialversicherungsfreiheit bestehen, es müssen allerdings aus beiden Beschäftigungsverhältnissen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Hat ein Student zwei geringfügige Beschaftigungen, deren wöchentliche Arbeitszeit zusammen mehr als 20 Stunden beträgt, gilt er als Arbeitnehmer, wird sozialversicherungspflichtig und muss individuelle Beiträge aus dem Arbeitsentgelt beider Jobs bezahlen. Als Arbeitnehmer kann er sich nicht mehr zum Studententarif versichern. Privat versicherte Studenten müssen als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.