Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen
des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes
zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung
oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder
- bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz
hatte.
- Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können
bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag
um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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