Vertragsdauer - Lexikon Rechtsschutzversicherung
 
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Vertragsdauer

  1. Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis schon zum Ende des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vorher zugehen.

  2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein Datum bestimmt ist, das vor dem Ablauf eines Jahres liegt. Beträgt die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr und liegt die vorbeschriebene Ausnahme nicht vor, so endet der Vertrag ohne Kündigung zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.



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