Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige - Lexikon Rechtsschutzversicherung
 
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Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige

  • Versicherungsschutz besteht
    • für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
    • für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
  • Mitversichert sind
    • der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000,
    • die minderjährigen Kinder,
    • die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug);

    • alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,

    • die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
  • Der Versicherungsschutz umfasst:
    • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
    • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
    • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungsschein
    • bezeichnete selbst genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile § 2 c),
    • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d),
    • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 e),
    • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
    • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
    • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
    • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
    • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
    • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k).
  • Leistungsart Vertragsrechtsschutz

    Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag umfasst der Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Versicherungsschutz besteht dann abweichend von § 4 Absatz (1) auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten, wenn der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers beendet wurde.

  • Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.

  • Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.

  • Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.



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