Kosten
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Verfahrenskosten der Versicherer
Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren einschließlich der StrafvolIstreckungsverfahren;
- Rechtsanwaltskosten
Der Versicherer trägt im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für- die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren;
- den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss;
- eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen;
- die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren.
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz (3) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernimmt der Versicherer also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag.
- Reisekosten des Rechtsanwaltes
Der Versicherer trägt die Kosten für notwendige Reisen des
Rechtsanwaltes des Versicherten an den Ort des zuständigen
Gerichtes oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten
Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden
bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
geltenden Sätze übernommen;
- Sachverständigenkosten
Der Versicherer trägt im Rahmen der versicherungsvertraglichen
Vereinbarungen die angemessenen Kosten der vom Versicherten
in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine
Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich
sind;
- Reisekosten des Versicherten ins Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherten für Reisen an
den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn dieses
das persönliche Erscheinen der Person angeordnet hat. Die Reisekosten
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
- Übersetzungskosten
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidigung
und den Zeugenbeistand im Ausland notwendigen schriftlichen
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
- Nebenklagekosten
Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand
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