Familien-Verkehrs-Rechtsschutz (für alle privaten Kraftfahrzeuge) - Lexikon Rechtsschutzversicherung
 
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Familien-Verkehrs-Rechtsschutz (für alle privaten Kraftfahrzeuge)

  • Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer, der eheliche/ eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000, wenn alle versicherten Personen keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben.

  • Der Versicherungsschutz besteht in der Eigenschaft der versicherten Personen als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Versicherungsschutz besteht ferner in der Eigenschaft der versicherten Personen als Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande und als Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Übrigen auch auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 genannten Motorfahrzeuge zu Lande, Anhänger und Selbstfahrer- Vermietfahrzeuge.

  • Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j). Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus § 32 nicht etwas anderes ergibt, die §§ 1 bis 20.

  • Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen des Absatzes 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf die versicherten Personen zugelassen oder nicht auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.

  • Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für die versicherten Personen auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als
    • Fahrgast,
    • Fußgänger und
    • Radfahrer.

  • Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

  • Ist in den Fällen des Absatzes 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf die versicherten Personen zugelassen und nicht mehr auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung der Prämie gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.



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