Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
- Versicherungsschutz besteht
- für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
- Für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
- Leistungsart Vertragsrechtsschutz:
Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag umfasst der Versicherungsschutz die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Versicherungsschutz besteht dann abweichend von § 4 Absatz (1) auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten, wenn der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers beendet wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen.
- Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Verkäufer,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
- Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag
wird der Versicherungsschutz gemäß Absatz (1) a) für Betriebe
des Kraftfahrzeug-Handels und des Kraftfahrzeug-Handwerks
sowie für Fahrschulen und Tankstellen um den
Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 Absätze (4), (7) und (8) für
alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen sowie in
seinem Eigentum stehenden Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger
und um den Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22 Absätze (2), (3)
und (5)
erweitert.
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 Absatz (4) der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) für Motorfahrzeuge, die nicht oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen.
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