Wehrpflichtige und Zivildienstleistende - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

GKV:


Da Arbeitnehmer, die zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden, hierdurch keine Nachteile haben sollen, bleibt ihr Versicherungsschutz erhalten. Der Arbeitgeber erstattet die Meldungen über Beginn und Ende des Wehrdienstes und zusätzlich eine Unterbrechungsmeldung, wenn das Arbeitsverhältnis einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird.


Während des Wehrdienstes ruhen die Leistungen für das Mitglied selbst, da derjenige beim Bund freie Heilfürsorge erhält, d.h. er wird durch den Truppenarzt bzw. durch das Lazarett kostenfrei behandelt. Die Krankenkasse übernimmt jedoch die Leistungen der Familienversicherung. Die Beiträge während des Wehrdienstes werden vom Bund gezahlt.


PKV:


Wehrpflichtige und Zivildienstleistende haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, so daßwährend des Wehr- oder Zivildienstes kein privater Krankenversicherungsschutz benötigt wird. Wer also als privat voll- oder zusatzversicherter Wehrpflichtiger zur Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht einberufen wird (nicht als Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als wehrpflichtiger Sanitätsoffizier, der militärfachlich zum Einsatz kommt), kann nach dem Unterhaltssicherungsgesetz die Beiträge für eine auf Anwartschaft umgestellte private Krankenversicherung vom Bund erstattet bekommen.


Die Anwartschaftsbeiträge werden vom Bund nicht automatisch, sondern nur auf Antrag übernommen. Die Anwartschaftsversicherung muß vor Beginn des Wehrdienstes beantragt werden; eine rückwirkende Ruhensvereinbarung kann nicht verlangt werden. Antrags- und Zahlstelle für die Beitragserstattungen ist die zuständige Stadt- und Kreisbehörde. Den Antragsvordruck erhalten die Wehrpflichtigen von der Unterhaltssicherungsbehörde der für den Wohnort zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung. Der Antrag auf Beitragserstattung muß spätestens drei Monate nach Ende der Wehrpflicht gestellt werden. Die Anwartschaftsbeiträge werden unabhängig davon übernommen, ob der Wehrpflichtige vorher eigene Einkünfte hatte oder nicht.


Für die Familienangehörigen des Wehrpflichtigen besteht keine Heilfürsorge. Deshalb werden für nicht sozialversicherungspflichtige Angehörige, die über kein eigenes Einkommen verfügen, die Krankenversicherungsbeiträge, sowohl für Volltarife, Zusatztarife oder Krankenhaustagegeldtarife, erstattet. Ist der Bundeswehrangehörige Zeit- oder Berufssoldat, so sind dessen Ehegatte und Kinder beihilfeberechtigt. Der Beihilfeanspruch der Frau beträgt 70%, derjenige der Kinder 80%. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ist der ehemalige Zeit- (ab SAZ 4) oder Berufssoldat ebenfalls beihilfeberechtigt (vorher freie Heilfürsorge). Als Empfänger von Versorgungsbezügen bzw. Übergangsgebührnissen hat er einen Beihilfeanspruch von 70%. Die restlichen 30% kann er privat absichern. Hierfür empfiehlt sich der rechtzeitige Abschluß einer Anwartschaftsversicherung.


Hat der Wehrpflichtige oder der Berufssoldat eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen, so wird bei Behandlung im Truppensanitätsbereich kein Krankenhaustagegeld gezahlt.



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