Wahlleistungen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Wahlleistungen

Neben der Inanspruchnahme der Allgemeinen Krankenhausleistungen können in vielen stationären Tarifen - nach entsprechender schriftlicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Leistungserbringern - sogenannte Wahlleistungen in Anspruch genommen werden (§ 22 BPflV). Unter Wahlleistungen versteht man zum einen die Heilbehandlung durch die Krankenhausärzte seiner Wahl -, in der Regel sind dies die leitenden Krankenhausärzte, anstelle einer Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt (Wahlärztliche Leistungen).


Zum anderen kann der Privatpatient die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer anstelle des Mehrbettzimmers wählen, wenn diese Leistung nicht ohnehin schon Bestandteil der Allgemeinen Krankenhausleistungen sind. Die Zuschläge für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der dort angebotenen Leistung stehen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), d. h. je mehr Komfortleistungen angeboten werden, wie z. B. eigene Dusche, Fernseher, Radio, desto höher kann der Zuschlag ausfallen. Der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Wahlleistungsentgelte zu informieren (§ 22 Abs. 2 BPflV).


Ein- und Zweibettzimmer können vom Krankenhaus nur dann als Wahlleistung angeboten werden, wenn sie nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind, da diese in vollem Umfang durch Pflegesätze vergütet werden. Ist also ein Krankenhaus ausschließlich oder überwiegend mit Zweibettzimmern ausgestattet, dann kann das Zweibettzimmer nicht als Wahlleistung gewählt werden, denn eine gesonderte Berechnung ist nur für Leistungen möglich, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus erbracht werden. Ebenso gehört eine medizinisch notwendige Unterbringung im Einbettzimmer zur allgemeinen Krankenhausleistung und ist somit keine Wahlleistung.


Zu den wahlärztlichen Leistungen gehören nur die Leistungen, die von einem Arzt erbracht werden. Tätigkeiten des nichtärztlichen Hilfspersonals, wie z.B. des Krankengymnasten, können auch dann nicht vom Chefarzt liquidiert werden, wenn sie von ihm angeordnet und überwacht werden.


Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten leitenden Ärzte; eine Beschränkung der Vereinbarung auf bestimmte Ärzte ist nicht möglich.


siehe

Bundespflegesatzverordnung



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