Überraschende Klauseln - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Überraschende Klauseln

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legen fest, dass Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass nicht mit ihnen im Versicherungsvertrag oder -antrag gerechnet werden muß, unwirksam werden.


siehe

Allgemeine Geschäftsbedingungen



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